Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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2.3.5.3 Forschung ohne direkten Nutzen (Art. 34)
Personen, denen die Freiheit auf behördliche oder gerichtliche Anordnung entzogen ist, befinden sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, das nicht ausgenutzt werden darf. «Der Bann gegen die Prüfung in Gefängnissen beruht auf der negativen geschichtlichen Erfahrung, die insbesondere in den Konzentrationslagerversuchen einen traurigen Höhepunkt fand. Auf der anderen Seite sollte man Gefangene, sofern man ihrer freien Zustimmung halbwegs sicher sein kann, nicht schlechter behandeln als andere Bürger. Strafgefangene sind Mitglieder der Gesellschaft und ihnen sollte die Teilnahme an Versuchen nicht vorenthalten bleiben»173.
Dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis wird im Rahmen der Forschung ohne direkten Nutzen dadurch Rechnung getragen, dass die Risiken und Belastungen für die betroffene Person höchstens minimal sein dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Bst. b). Handelt es sich hingegen um ein Forschungsprojekt mit einem direkten Nutzen, so ist auch bei einer sich in Unfreiheit befindenden Person auf deren Urteilsfähigkeit und Mündigkeit abzustellen, d.h. es gelten die Bestimmungen zur Forschung mit Personen im Allgemeinen.
2.4 4. Kapitel: Forschung mit biologischem Material und mit Personendaten
Kapitel 4 umfasst alle Handlungen im Zusammenhang mit der Forschung an biologischem Material und mit Personendaten, d.h. von der Entnahme von Materialien bzw. der Erhebung von Daten über deren Weiterverwendung bis hin zur Lagerung in so genannten Biobanken. Die einzelnen Teilbereiche (allgemeine Bestimmungen, Entnahme bzw. Erhebung, Weiterverwendung, Biobanken) entsprechen den vier Abschnitten des Kapitels.
Werden biologische Materialien und Personendaten im Rahmen eines Forschungsprojekts mit Personen entnommen, gelangen nicht das vorliegende Kapitel, sondern die Bestimmungen über die Forschung mit Personen zur Anwendung (Kapitel 2 und 3). Die nachfolgenden Bestimmungen gelten diesfalls nur dann, wenn das bereits vorhandene biologische Material bzw. die bereits vorhandenen Personendaten zu Forschungszwecken weiterverwendet werden sollen (Art. 41 ff.).
2.4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2.4.1.1 Subsidiarität (Art. 35)
Die Forschung mit unverschlüsselten biologischen Materialien und Personendaten bedarf einer besonderen Begründung, weil für die betroffene Person die unmittelbare Gefahr besteht, dass ihre Privatsphäre verletzt wird. Deshalb ist ein Forschungsprojekt mit unverschlüsselten biologischen Materialien bzw. Personendaten nur zulässig, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch mit verschlüsselten oder anonymisierten biologischen Materialien und Personendaten gewonnen werden können. Es ist plausibel zu begründen, warum ein konkretes Forschungsprojekt mit unverschlüsselten biologischen Materialien oder Personendaten durchge-
173 Deutsch E, Medizinrecht, Springer Verlag, 1997, S. 398 / dazu auch: Jung A, Die Zulässigkeit biomedizinischer Versuche am Menschen, Carl Heymanns Verlag KG, 1996, S. 216.