Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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nen besonders wichtigen Bereich der Corporate Governance, wird aber in einem eigenen Abschnitt vorgestellt (s. hinten Ziff. 2.5).

2.2.2 Offenlegung der Vergütungen an die Organe

Der Bundesrat hat bereits am 23. Juni 2004 dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) vorgelegt43. Die neuen Transparenzvorschriften erfassen indessen nur Publikumsgesellschaften.

Aber auch bei privaten Aktiengesellschaften können sich bei der Festsetzung der eigenen Vergütungen durch den Verwaltungsrat Probleme ergeben. Namentlich ist der Rechtsschutz der nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere der Minderheitsbeteiligten, prekär, da nach geltendem Recht gemäss der herrschenden Lehre kein Anspruch auf Information über die Bezüge des Verwaltungsrats besteht. Die Ausrichtung unverhältnismässig hoher Vergütungen kann jedoch gerade in kleineren und mittleren Gesellschaften die Eigentumsrechte der Minderheiten erheblich beeinträchtigen. Die Kenntnis der Entschädigungen ist zudem faktisch oftmals Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, so für die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 67844; s. hinten Ziff. 3.1.26), die Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) und das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung (neu: „Sonderuntersuchung“, Art. 697; s. hinten Ziff. 3.1.34). Die Stellung der einzelnen Aktionärinnen und Aktionäre wird noch dadurch erschwert, dass für Minderheitsbeteiligungen an Privatgesellschaften meist kein Markt besteht und die Aktien daher kaum zu angemessenen Konditionen veräussert werden können.

Zum Schutz der Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre soll die Transparenz betreffend die ausgerichteten Vergütungen auch in Gesellschaften ohne kotierte Aktien verbessert werden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das legitime Bedürfnis nach Vertraulichkeit bei diesen Gesellschaften grösser ist als bei Unternehmen, die den öffentlichen Kapitalmarkt beanspruchen. Die Gesellschaften sollen deshalb nicht verpflichtet werden, die Bezüge im Anhang zum Geschäftsbericht bekannt zugeben. Der Vorentwurf räumt den Aktionärinnen und Aktionären aber ein spezifisches Auskunftsrecht ein: Sie können verlangen, dass der Verwaltungsrat ihnen die Höhe der Entschädigungen bekannt gibt (Art. 697quinquies; s. hinten Ziff. 3.1.33). Der Verwaltungsrat entscheidet selbst, auf welche Weise er informieren will (schriftliche Bekanntgabe nur gegenüber der anfragenden Person; Rundschreiben an die Aktionä-

43 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4471 ff.; Art. 663bbis E OR; AB 2005, N. 106 ff., AB 2005, S 538 ff. Die Vorlage wurde von den Eidg. Räten am 7. Oktober 2005 verabschiedet; s. BBl 2005 5963 ff.

44 Artikel ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf den vorliegenden Vorentwurf für eine Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts.