Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Das Unternehmen kann sich von der Sicherstellung der angemeldeten Forderungen befreien, wenn es nachweist, dass die Kapitalherabsetzung die fraglichen Ansprüche nicht gefährdet (Art. 653l Abs. 3).
Anstelle einer Sicherstellung kann die Gesellschaft die Forderungen auch erfüllen, sofern dadurch die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht benachteiligt werden (betreibungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot der Gläubigerinnen und Gläubiger; Art. 653l Abs. 4).
Artikel 653m regelt den schriftlichen Bericht des zugelassenen Revisionsexperten. Aufgrund des neuen zeitlichen Ablaufs des Kapitalherabsetzungsverfahrens muss die Bestätigung auch auf das Ergebnis der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger Bezug nehmen (Abs. 2). Dadurch wird die Aussagekraft des Berichts des Revisionsexperten betreffend die Deckung der Forderungen verbessert (s. vorne Ziff. 3.1.15).
Artikel 653n regelt in Anlehnung an Artikel 652g OR über die ordentliche Kapitalerhöhung die Pflichten des Verwaltungsrats nach vollzogener Herabsetzung des Aktienkapitals.
Neu setzt das Gesetz dem Verwaltungsrat eine Frist zur Anmeldung der Kapitalherabsetzung beim Handelsregisteramt (Art. 653n Abs. 3). Heute machen Unternehmen teilweise erst mehrere Monate nach der Durchführung der Kapitalherabsetzung die erforderliche Mitteilung. Für Gläubigerinnen und Gläubiger, potentielle Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder Investorinnen und Investoren kann die Kenntnis von einer Kapitalherbsetzung aber von grosser Bedeutung sein. Zudem erscheint es widersprüchlich, dass gemäss heutiger Regelung die ordentliche Kapitalerhöhung innert einer bestimmten Frist beim Handelsregisteramt anzumelden ist, während für die Kapitalherabsetzung keine Frist gilt, obwohl damit für die Gläubigerinnen und Gläubiger Gefahren verbunden sein können.
Die Frist ist gewahrt, wenn die Anmeldung nach der Durchführung der Herabsetzung beim Handelsregisteramt innert dreissig Tagen in rechtsgenüglicher Form eingereicht wird (s. vorne Ziff. 3.1.7, hinten Ziff. 3.8.4).
3.1.17 Art. 653o, 653p, 653q: Sonderformen der Kapitalherabsetzung
Bereits das geltende Recht kennt die sogenannte „Harmonika“, bei der das Kapital herabgesetzt und unmittelbar danach im gleichen Umfang wieder erhöht wird, ohne dass der Liberierungsbetrag sich ändert. Neu wird diese Sonderform einer Kapitalherabsetzung in einer eigenen Bestimmung geregelt, bleibt aber inhaltlich unverändert (Art. 653o).
Eine Neuerung materieller Natur findet sich in Artikel 653p, der eine Unterform der „Harmonika“ betrifft: Wird das Kapital auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so müssen die bisherigen Aktien vernichtet und neue ausgegeben werden. Den Aktionärinnen und Aktionären steht im Gegenzug zur Vernichtung der Aktien ein