Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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unentziehbares Bezugsrecht zu. Bereits Artikel 732a E OR (GmbH-Revision117) sieht eine gleichlautende Regelung vor, allerdings beschränkt auf den Fall, dass die „Harmonika“ zu Sanierungszwecken durchgeführt wird. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Das Problem der sogenannten Phantomaktionäre, d.h. von Aktionärinnen und Aktionären ohne Kapitalbeteiligung, aber mit Stimmrecht, kann bei jeder Herabsetzung des Nennwerts der Aktien auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auftreten, gleichgültig zu welchem Zweck die Herabsetzung erfolgt.

Die Vorschrift über die Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz wird lediglich sprachlich leicht verändert (Art. 653q Abs. 1; vormals Art. 735 OR). Absatz 2 stellt klar, dass – unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regeln – die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung zur Anwendung kommen.

3.1.18 Art. 653r und 653s: Kapitalband

Die Generalversammlung soll de lege ferenda die Möglichkeit erhalten, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, innerhalb zweier „Sperrziffern“ das Aktienkapital frei herauf- und herabzusetzen (Art. 653r Abs. 1; s. vorne Ziff. 2.3.2). Der Beschluss erfordert – wie bisher bei der genehmigten Kapitalerhöhung – ein qualifiziertes Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4; s. hinten Ziff. 3.1.40) und ist öffentlich zu beurkunden (Art. 653r Abs. 7).

Die Generalversammlung legt in ihrem Beschluss ein sogenanntes Maximalkapital fest. Bis zu dieser „Sperrziffer“ darf der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen. Nach unten begrenzt das sogenannte Basiskapital das Ermessen des Verwaltungsrats. Unter diese Sperrziffer darf das Aktienkapital nicht herabgesetzt werden. Dritter Parameter ist das sogenannte ausgegebene Aktienkapital. Dieses „Aktienkapital“ entspricht grundsätzlich dem heutigen Begriff des Aktienkapitals und gibt den aktuellen Stand des Aktienkapitals wieder.

Innerhalb des Maximal- und des Basiskapitals kann der Verwaltungsrat – sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst – das ausgegebene Aktienkapital herauf- und herabsetzen. Die Dauer der Ermächtigung beträgt maximal 5 Jahre und entspricht der Höchstdauer für die genehmigte Kapitalerhöhung, wie sie in der Kapitalschutzrichtlinie der EU vorgesehen ist (Art. 653r Abs. 1, 653s Abs. 1 Ziff. 2)118.

Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu laufen (Art. 653r Abs. 6). Dies entspricht dem Fristbeginn bei der ordentlichen und bei der bedingten Kapitalerhöhung. Nach Ablauf der Frist streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten, sofern die Generalversammlung die

117 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.

118 S. Art. 25 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13.12.1976 (Zweite EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).