Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Artikel 674 Abs. 3 Ziff. 1 – 3 sieht neu vor130, dass für die Verrechnung von Verlusten die Reserven in folgender Reihenfolge heranzuziehen sind:

1. statutarische und von der Generalversammlung beschlossene Reserven, sofern die

Verrechnung vom spezifischen Zweck der Reserven gedeckt ist;

2. gesetzliche Reserve;

3. Kapitalreserven.

3.1.26 Art. 678 und 680: Rückerstattung von Leistungen, Leistungspflicht des Aktionärs

Im Rahmen der Aktienrechtsrevision von 1991131 wurde der Anspruch auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen ausgeweitet (Art. 678 OR). Aktionärinnen und Aktionäre, Verwaltungsratsmitglieder und ihnen nahe stehende Personen sind zur Rückzahlung ungerechtfertigt bezogener Leistungen verpflichtet. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft. Zur Klage legitimiert sind aber auch die Aktionärinnen und Aktionäre. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung.

Eine operable Regelung des Rückforderungsanspruchs des Unternehmens ist von Bedeutung für eine gute Corporate Governance: Das Recht auf Rückerstattung stellt ein Element der innergesellschaftlichen Kontrolle dar und dient letztlich der Wahrung der Eigentumsrechte der an einem Unternehmen beteiligten Personen. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen gegen materiell nicht gerechtfertigte Leistungen an Mehrheitsaktionärinnen und Mehrheitsaktionäre, die dem Verwaltungsrat angehören. Indirekt schützt die Regelung aber auch die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger (s. vorne Ziff. 2.2.3).

Die bisherige Regelung der Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen vermochte sich in der Praxis nicht zu bewähren. Um die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern, sieht der Vorentwurf deshalb eine Neufassung von Artikel 678 vor132.

Der Kreis der zur Rückerstattung verpflichteten Personen wird auf die Mitglieder der Geschäftsleitung ausgedehnt. Neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats sind neu auch Personen des obersten Managements zur Rückgabe ungerechtfertigter Leistungen verpflichtet.

Auf das bisherige Erfordernis der Bösgläubigkeit des Empfängers der Leistung wird verzichtet (Abs. 1). Der böse Glaube wird im Normalfall zwar gegeben sein, ist aber vor

130 Der bisherige Art. 674 wird gestrichen, da sich bereits aus den Art. 672 und 673 ergibt, dass Dividenden erst nach der Zuweisung an die gesetzliche und die statutarischen Reserven ausgerichtet werden dürfen.

131 Botschaft zur Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 747 ff., 843 ff., 897 f.

132 S. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004,S. 138 ff., 182 ff.