Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
Gericht schwierig nachzuweisen. Eine Person, die ungerechtfertigte Leistungen erhalten hat, ist richtigerweise in jedem Fall zur Rückerstattung nach Artikel 678 Absatz 1 zu verpflichten. Es gibt keinen Grund, hier von den allgemeinen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung abzuweichen, die ebenfalls vorsehen, dass die zu Unrecht bereicherte Person grundsätzlich auch dann zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn sie die Leistung im guten Glauben empfangen hat (Art. 62 Abs. 1 OR).
In Absatz 2 wird auf das Erfordernis, dass die Leistung in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens steht, verzichtet. Es genügt, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Eine ungerechtfertigte Leistung soll auch dann zurückgefordert werden können, wenn es der Gesellschaft finanziell gut geht. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vermag ein klares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu rechtfertigen.
Der Begriff des Missverhältnisses bringt zum Ausdruck, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein beträchtliches Ungleichgewicht bestehen muss. Auf das Adjektiv „offensichtlich“ kann deshalb verzichtet werden. Der Wert der Gegenleistung des Empfängers muss schon aufgrund der Voraussetzung eines Missverhältnisses weiterhin klar und zweifelsfrei unter dem Wert der Leistung der Gesellschaft liegen.
Der Kreis der zur Klage befugten Personen wird erweitert. Neu sollen auch Gläubigerinnen und Gläubiger aktivlegitimiert sein (Abs. 3). Zwar wird eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nur im Ausnahmefall von ungerechtfertigten Leistungen Kenntnis erhalten. Trotzdem ist die Ausdehnung der Aktivlegitimation gerechtfertigt, da das Haftungssubstrat der Gesellschaft durch unrechtmässige Leistungen verringert wird.
Die Rückerstattung der ungerechtfertigten Leistung erfolgt wie bisher stets an die Gesellschaft. Dies verringert zwar den Anreiz für Aktionärinnen und Aktionäre, zu klagen. Eine Leistung an die Klägerinnen oder Kläger würde aber Sinn und Zweck der Norm, Mittel, die zu Unrecht aus der Gesellschaft geflossen sind, wieder zurückzuführen, zuwider laufen. Zudem läge eine solche Regelung nicht im Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger. Insbesondere wenn das Unternehmen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, wäre eine Rückerstattung zu Gunsten der Aktionärinnen und Aktionäre nicht zu rechtfertigen. Die Rückerstattung an die Gesellschaft steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung im Bereich des Verantwortlichkeitsrechts, wo die im Prozess obsiegenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter ebenfalls nichts erhalten (Art. 756 Abs. 1 OR); die Leistung vielmehr auch hier an das Unternehmen erfolgt.
Neu soll die Pflicht zur Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen erst 10 Jahre nach Empfang der Leistung verjähren (Abs. 4) und nicht wie bisher bereits nach 5 Jahren. Die Frist von 10 Jahren entspricht der Verjährung von Forderungen aus ungerechtfertiger Bereicherung (Art. 67 Abs. 1 OR)133.
133 Die Verteilung der Prozesskosten wird in der geplanten schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt.