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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK)

vom …

Die Eidgenössische Spielbankenkommission,

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes

vom 10. Oktober 19971 (GwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG, bestimmt, wie diese von den Spielbanken nach dem SBG umzusetzen sind, und legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken ergreifen müssen.

2 Sie konkretisiert die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission) und des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Sekretariat der ESBK) bei der Umsetzung des GwG.

3 Sie regelt das Verhältnis zwischen der Kommission und den Selbstregulierungsorganisationen der Spielbanken.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten und Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

(Art. 3–10 GwG)

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung

(Art. 3 GwG)

Art. 2 Kassageschäfte

1 Die Spielbank kann die Identifizierungspflicht bei Kassageschäften von erheblichem Wert erfüllen, indem sie die Spielbankenbesucherin (Besucherin) und den Spielbankenbesucher (Besucher) identifiziert und registriert, die beim Kauf und Verkauf von Spielmarken und Spielkrediten, beim Ausstellen und Einlösen von

1 SR 955.0

2006–3096