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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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6. Abschnitt: Dokumentationspflicht

(Art. 7 GwG)

Art. 16

1 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass das Sekretariat der ESBK, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung bilden können.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere:

a. eine Liste aller identifizierten Besucherinnen und Besucher mit den Angaben nach Artikel 4;

b. eine Kopie der amtlichen Ausweise;

c. in den Fällen von Artikel 6 die schriftliche Erklärung der Besucherin oder des Besuchers über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;

d. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;

e. die Unterlagen zu den verbundenen Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 1;

f. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Anwendung der Kriterien nach Artikel 10;

g. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 11;

h. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG.

3 Auf der Basis der Dokumentation muss es möglich sein, die zu erfassenden und die zu registrierenden Transaktionen nachzuvollziehen.

4 Die Unterlagen und Belege sind nach Abschluss eines Geschäfts zehn Jahre lang an einem sicheren Ort aufzubewahren.

7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

(Art. 8 GwG)

Art. 17 Interne Richtlinien

1 Die Spielbank verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Darin legt sie fest, wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden.

2 Insbesondere regelt sie darin:

a. die Identifizierungsmethode nach Artikel 2;

b. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten;

c. die Umsetzung der Vorgaben nach den Artikeln 2-16;