Vorlage

Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

d. die Kriterien, die sie zur Feststellung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 10 anwendet;

e. die Kriterien, die sie zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 11 anwendet;

f. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung;

g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;

h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.

3 Die internen Richtlinien werden vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan erlassen.

4 Sie sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Art. 18 Geldwäschereifachstelle

1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle.

2 Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien.

b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

c. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 12 oder führt sie selbst durch.

d. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 14 fest.

e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammenhängen.

3 Die Spielbank kann auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen oder für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 20 vorsehen.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung des Personals

Die Spielbank sorgt bei den neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Ausbildung beim Stellenantritt und bei den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die regelmässige Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.

Art. 20 Interne Kontrollen

1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.