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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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3. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 25

Die Kommission kann mit Selbstregulierungsorganisationen zusammenarbeiten.

4. Kapitel: Aufsicht

Art. 26 Aufgaben der Kommission

1 Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Spielbanken (Art. 48 SBG) überwacht die Kommission die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Spielbanken.

2 Sie kann neben den Massnahmen und Sanktionen nach dem SBG und der VSBG die in Artikel 20 GwG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

Art. 27 Anzeigepflicht

Die Kommission erstattet Anzeige nach Massgabe von Artikel 21 GwG.

Art. 28 Widerhandlungen gegen Verfügungen

Widerhandlungen gegen Verfügungen der Kommission werden nach Artikel 51 SBG geahndet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Artikeln 112–119 VSBG.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 28. Februar 20002über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei wird vorbehältlich der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen auf den 30. Juni 2007 aufgehoben.

2 Die Artikel 3, 4 und 8 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2007 in Kraft.

2 Die Artikel 2, 3, 9-13 und 17 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 AS 2000 808