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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Checks oder bei Bargeschäften wie Geldwechsel, eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen, von über 5000 Franken tätigen.

2 Sie kann diese Pflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Besucherinnen oder Besucher unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert sowie folgende Transaktionen besucherbezogen registriert:

a. Rückkauf von Spielmarken und Spielkrediten im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank;

b. Ausstellen und Einlösen von Checks im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank oder die Besucherin oder den Besucher;

c. Geldwechselgeschäfte im Betrag von mindestens 5000 Franken.

3 Die Spielbank hält in ihren internen Richtlinien fest, welche der beiden Identifizierungsmethoden sie anwendet.

Art. 3 Dauernde Geschäftsbeziehungen

1 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert die Spielbank sämtliche Transaktionen.

2 Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank einer Besucherin oder einem Besucher:

a. ein Depot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt;

b. elektronische Trägermedien für Spielkredite zur Verfügung stellt, die länger als einen Tag verwendet werden.

Art. 4 Zu registrierende Angaben

1 Die Spielbank registriert Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die derzeitige Wohnsitzadresse der Besucherin oder des Besuchers.

2 Stammt die Besucherin oder der Besucher aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 5 Erforderliche Dokumente

1 Bei der Identifizierung sieht die Spielbank einen amtlichen Ausweis mit Fotografie wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis ein, fotokopiert diesen und bewahrt die Fotokopie auf.

2 Die Kommission bewilligt die Verwendung von Kundenkarten, wenn diese eine einwandfreie Identifikation erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweises erstellt wurden, von dem bei der Spielbank eine Kopie hinterlegt ist.

3 Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder über Internet aufgenommen, so prüft die Spielbank die Identität, indem sie:

a. sich eine beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises zustellen lässt; und