Vorlage
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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3 Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
4 Als politisch exponiert gelten:
1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
2. Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen.
Art. 11 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
1 Die Spielbank legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.
2 Als Kriterien kommen je nach den in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Spielbank insbesondere in Frage:
a. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;
b. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte;
c. erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen;
d. erhebliche Abweichung von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen.
3 Werden auf ein Mal 30 000 Franken oder mehr oder gestaffelt an einem Spieltag 50 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.
Art. 12 Inhalt der Abklärungen
Abzuklären ist je nach den Umständen:
a. ob die Besucherin oder der Besucher an den eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
b. ob die Besucherin oder der Besucher an den gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
c. die Herkunft der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;
d. der Ursprung des Vermögens der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person.