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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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2 Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.
Art. 21 Revision
1 Die Revisionsstelle muss im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Artikel 37 SBG kontrollieren, ob die Spielbank die Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung einhält.
2 Sie hält die Ergebnisse der Überprüfung im Bericht nach Artikel 76 Absatz 1 VSBG fest.
8. Abschnitt: Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht
(Art. 9–10 GwG)
Art. 22 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
1 Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn:
a. die Besucherin oder der Besucher nicht identifiziert oder die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann;
b. die Zweifel an den Angaben der Besucherin oder des Besuchers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 8 bestehen bleiben;
c. sich der Spielbank der Verdacht aufdrängt, dass ihr wissentlich falsche Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.
2 Lehnt die Spielbank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, so muss sie allfällige Vermögenswerte der Besucherin oder dem Besucher in einer Form übergeben, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
Art. 23 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
1 Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind.
2 Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
Art. 24 Meldepflicht
Die Meldung nach Artikel 9 GwG hat schriftlich gemäss den Vorgaben der Meldestelle für Geldwäscherei zu erfolgen.