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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Art. 13 Vorgehensweise

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen:

a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Besucherin, des Besuchers oder der wirtschaftlich berechtigten Person;

b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

c. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2 Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität, dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.

Art. 14 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

1 Die Spielbank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

2 Die Kommission kann von der Spielbank die Einführung eines informatikgestützten Überwachungssystems verlangen.

5. Abschnitt: Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Art. 15

1 Die Spielbank darf die Identifizierung, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die erneute Identifizierung oder die erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und die Durchführung der besonderen Abklärungspflicht einem anderen Finanzintermediär übertragen, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.

2 Die Spielbank darf diese Sorgfaltspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung an eine Drittperson delegieren, wenn sie:

a. die Drittperson sorgfältig auswählt;

b. die Drittperson über ihre Aufgabe instruiert; und

c. kontrollieren kann, ob die Drittperson die Pflichten erfüllt.

3 Die Drittperson muss der Spielbank Kopien der Unterlagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gedient haben, übermitteln und bestätigen, dass die übermittelten Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

4 Die Weiterdelegation durch die Drittperson ist ausgeschlossen.