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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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b. die Wohnsitzadresse der künftigen Besucherin oder des künftigen Besuchers durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise überprüft.

4 Die Beglaubigung ist durch einen Notar oder eine Notarin oder eine öffentliche Stelle, die solche Beglaubigungen üblicherweise ausstellt, vorzunehmen.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

(Art. 4 GwG)

Art. 6 Grundsatz

1 Bei Kassageschäften und bei Banküberweisungen zugunsten der Besucherin oder des Besuchers muss die Spielbank in jedem Fall eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

2 In den übrigen Fällen darf sie von der Vermutung ausgehen, dass die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn:

a. sie muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die die Besucherin oder der Besucher einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen;

b. der Kontakt mit der Besucherin oder dem Besucher andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;

c. die Geschäftsbeziehung wird auf dem Korrespondenzweg aufgenommen.

Art. 7 Erforderliche Angaben

1 Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten:

a. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

b. bei juristischen Personen: Firma, Domiziladresse und Sitz.

2 Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.