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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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3. Abschnitt: Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

(Art. 5 GwG)

Art. 8

Die Spielbank wiederholt das Verfahren zur Identifizierung der Besucherin oder des Besuchers oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob:

a. die gemachten Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers zutreffen;

b. die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;

c. die abgegebene Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht

(Art. 6 GwG)

Art. 9 Anwendungsfälle

Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion mit erhöhtem Risiko handelt.

Art. 10 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

1 Die Spielbank legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsbeziehung der Spielbank insbesondere in Frage:

a. Sitz oder Wohnsitz der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;

b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung;

d. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;

e. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte;

f. Herkunftsland der Überweisungen auf Gästekonti oder Zielland der Überweisungen von Gästekonti.