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Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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3. Abschnitt: Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
(Art. 5 GwG)
Art. 8
Die Spielbank wiederholt das Verfahren zur Identifizierung der Besucherin oder des Besuchers oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob:
a. die gemachten Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers zutreffen;
b. die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
c. die abgegebene Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht
(Art. 6 GwG)
Art. 9 Anwendungsfälle
Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion mit erhöhtem Risiko handelt.
Art. 10 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
1 Die Spielbank legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsbeziehung der Spielbank insbesondere in Frage:
a. Sitz oder Wohnsitz der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
c. Fehlen eines persönlichen Kontakts bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung;
d. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;
e. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte;
f. Herkunftsland der Überweisungen auf Gästekonti oder Zielland der Überweisungen von Gästekonti.