Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Referenz: G171-0204

automaten derzeit praktisch nicht machbar sind.

Artikel 12 Inhalt der Abklärungen

SCV / SRO SCV verlangen eine praktikable Konkretisierung dahingehend, dass bei unveränderten Verhältnissen demselben Gast nicht wiederholt gleichartige Fragen gestellt werden. Sodann sollten Spielbanken die Möglichkeit haben, neben den besonderen Abklärungen nach Art. 9 ff. mit ihren strengen Dokumentationspflichten auch andere Abklärungen zu treffen.

Artikel 13 Vorgehensweise

NEU: Abs. 3

SCV / SRO SCV verlangen die Ergänzung: „Die Abklärungen wahren die Privatsphäre der Betroffenen.“ mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 2 GwV EBK2 bzw. Art. 32 SBG3 (Spielgeheimnis).

Artikel 14 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Abs. 2

Freiburg ist der Meinung, dass die heutigen Überwachungs-Systeme genügen und bezweifelt den ökonomischen Sinn einer forcierten Einführung neuer Systeme, deren Mehrwert im Verhältnis zum realen Risiko fragwürdig erscheine.

SCV / SRO SCV verlangen die Streichung wegen Unverhältnismässigkeit. Sie verweisen auf die Ausnahmeregelung für kleinere Institute gemäss Art. 12 Abs. 3 GwV EBK, auf deren Art.

12. Abs. 1 die obige Vorschrift beruht; Schweizer Spielbanken bewegten sich gleichermassen in einem Umsatzbereich solcher kleineren Institute.

4. Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Artikel 15

Abs. 3

SCV / SRO SCV verweisen auf die Spezifizierung im Reglement SRO SCV.

5. Dokumentationspflicht

Artikel 16

Abs. 2 Bst. d

Nach SCV / SRO SCV sind die dokumentationspflichtigen Transaktionen genauer zu definieren; für die der SRO SCV angeschlossenen Spielbanken habe dies im Reglement zu geschehen.

2 Verordnung vom 18. Dezember 2002 der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (SR 955.022, GwV EBK).

3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SR 935.52, SBG). 10/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204