Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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Referenz: G171-0204
Lugano verlangt ebenfalls die Anwendung der Geschäfte laut Bst. a bis c nur auf bereits identifizierte Gäste, ansonsten eine Ungleichbehandlung bei der Transaktionserfassung nach der Identifikation bestehe.
Artikel 3 Dauernde Geschäftsbeziehungen
Abs. 1
Lugano weist auf Interpretationsschwierigkeiten hin.
Abs. 2 Bst. b
Im Hinblick auf die künftige Einführung von Systemen wie TITO oder „cashless cards“ möchte Freiburg freies Spiel bis zu einem gewissen Schwellenwert auch für kurze Zeit (kürzer als einen Tag) ermöglichen, während ein geeigneter Schwellenwert für die Identifikation gelten sollte (analog anderen Kassageschäften). Auch Lugano möchte keine Limitierung auf einen Spieltag. Bei Automatenspielen werde auf die Daten im EAKS zurückgegriffen, welche die ESBK überprüfen könne; sie müssten daher nicht doppelt (GwG-Dokumentation und EAKS) aufbewahrt werden.
Luzern sowie SCV / SRO SCV schlagen mit Verweis auf den risikobasierten Ansatz des GwG vor, die Qualifikation als dauernde Geschäftsbeziehung auf Fälle zu beschränken, wo elektronische Trägermedien mit einem Guthaben von mehr als CHF 5'000 und für eine Spieldauer von mehr als einem Tag zum Einsatz kommen. SCV / SRO SCV ergänzen, dass neuere technische Entwicklungen wie TITO, „cashless cards“ und ähnliche Medien, die funktionell herkömmlichen Jetons entsprechen, nicht unter diese Bestimmung fallen dürfen.
Artikel 4 Zu registrierende Angaben
Lugano beanstandet, dass die vorgeschlagene Regelung weiter geht als die bisherige und damit die Registrierung kompliziert; insbesondere wird auf die Problematik von nicht vorhandenen oder nicht aktuellen Wohnsitzadressen hingewiesen.
Artikel 5 Erforderliche Dokumente
Freiburg und Lugano begrüssen die Harmonisierung der erforderlichen Dokumente für die Eintrittskontrolle mit den Anforderungen des GwG, Freiburg zudem die Zulassung von Kundenkarten unter den genannten Bedingungen. Lugano wünscht die Ergänzung der für die Identifikation zugelassenen Dokumente um eine „Aufenthaltsbestätigung“ der Gemeinde, welche Ausländern mit Wohnsitz Italien ausgestellt wird; diese ist heute dafür nicht zugelassen.
Abs. 1
Courrendlin wünscht eine präzise Liste von zugelassenen und nicht autorisierten Dokumenten, da es z.B. unklar sei, ob nur offizielle Schweizer Ausweise und Führerausweise oder auch Schweizer Ausländerausweise gültig seien.
Abs. 2
Montreux empfiehlt eine Präzisierung der Verwendungsmöglichkeiten von Kundenkarten als Identifikationsdokumente.
8/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204