Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Referenz: G171-0204

2. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Artikel 6 Grundsatz

Montreux wünscht Präzisierungen, da der Artikel schwer verständlich und unterschiedlich interpretierbar sei.

Abs. 1

Crans / Meyrin, Courrendlin, Freiburg und SCV / SRO SCV verlangen eine Präzisierung bzw. Ergänzung bei den Kassageschäften. Sinngemäss wird ein Schwellenwert oder ein erheblicher Wert verlangt.

Abs. 2

Crans / Meyrin finden die Formulierung „In den übrigen Fällen…“ insofern unklar, als angenommen werden könnte, mit „Kassageschäften“ im Abs. 1 seien nicht sämtliche Transaktionen an der Kasse gemeint.

Abs. 2 Bst. a

Freiburg und SCV / SRO SCV halten mit Verweis auf Art. 4 GwG fest, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Einlagen des Gastes und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit höchstens Anlass für besondere Abklärungen nach Art 9 ff. des Verordungsentwurfs sein kann, nicht aber für eine Überprüfung seiner wirtschaftlichen Berechtigung. SCV / SRO SCV verlangen die Streichung.

3. Besondere Abklärungspflicht

Artikel 9 Anwendungsfälle

SCV / SRO SCV wünschen folgende Ergänzung: „…es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar.“, als unverzichtbare Übernahme der Regelung in Art. 6 Bst. a GwG.

Artikel 11 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

Abs. 3

Courrendlin und Montreux halten dafür, dass der Einsatz grösserer Summen nicht per se ein Geldwäscherei-Risiko darstellt und dass eine Abklärung in jedem solchen Fall die Gäste vertreiben und damit der Spielbank ökonomische Nachteile bringen würde.

Crans / Meyrin erachten die Umsetzung der Vorschrift bei Erstbesuchern für praktisch unmöglich und schlagen vor, die Anwendung zumindest auf solche Gäste zu beschränken, die die Spielbank mehrfach besucht haben.

Freiburg und SCV / SRO SCV erachten den Ausdruck „gestaffelt“ als unklar; letztere schlagen vor, die betreffende Passage ganz zu streichen. Bezüglich der Wendung „eingebracht“ weisen sie nochmals darauf hin, dass analog Art. 2 Abs. 1 nur von Rückkäufen („cash-out“) gesprochen werden sollte, da Transaktionskontrollen über Verkäufe am Tisch und an Spiel-

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