Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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Referenz: G171-0204
Artikel 25bis Reglement
1Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2Das Reglement konkretisiert die Sorgfaltspflichten, die den angeschlossenen Spielbanken gemäss dem 2. Kapitel obliegen, und regelt deren Vollzug. Es bestimmt ausserdem:
a. unter welchen Voraussetzungen Spielbanken zur Selbstregulierungsorganisation zugelassen oder davon ausgeschlossen werden;
b. wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht wird;
c. angemessene Strafen. Die Höchststrafe darf eine Busse in der Höhe von Fr. 100'000 nicht übersteigen.
NEU: Art. 25ter
Überdies unterbreiten SCV / SRO SCV folgenden Formulierungsvorschlag für einen weiteren Artikel:
Artikel 25ter Verzeichnis, Informationspflicht
1Die Selbstregulierungsorganisationen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Spielbanken. Sie übermitteln dieses und alle späteren Änderungen der Kommission.
2Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Kommission nach deren Richtlinien jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
8. Aufsicht
Artikel 26 Aufgaben der Kommission
Abs. 1
Mit dem Ziel, unnötige Doppelspurigkeiten zu vermeiden, schlagen SCV / SRO SCV folgende Ergänzung vor: „Dabei berücksichtigt sie die Ergebnisse der Überprüfungen durch die Revisionsstellen nach Artikel 21.“
9. Schlussbestimmungen
Artikel 31 Inkrafttreten
SCV / SRO SCV sehen eine mögliche Verschiebung voraus, je nach den erforderlichen Vorarbeiten und technischen Installationen.
12/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204