Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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Referenz: G171-0204
Identifizierung nur der nicht bereits identifizierten und registrierten Gäste. Übergangs-Regelung aufgrund praktischer Umsetzbarkeit vorsehen.
• Dauernde Geschäftsbeziehungen (Art. 3 Abs. 2 lit. b):
Zurechnung elektronischer Trägermedien für Spielkredite nur soweit, als die Guthaben CHF 5'000 übersteigen und vom Gast länger als einen Tag verwendet werden
• Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung (Art. 6 Abs. 2 lit. a):
Verzicht auf Abklärungspflichten im Dienste des Sozialschutzes, wo kein Geldwäscherei-Risiko besteht.
• Transaktionen mit erhöhtem Risiko, Definition (Art. 11 Abs. 3):
Verzicht auf zusätzliche Pflichten zur Erfassung „gestaffelter“ Transaktionen;
Transaktionskontrollen nur bei Rückkauf von Jetons und Spielkrediten an der Kasse.
III. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs
Der SCV hat seine Stellungnahme gemeinsam mit der SRO SCV formuliert und eingereicht. Die jeweils nicht erwähnten Casinos (von Schaffhausen, Davos, Bern, Basel, Pfäffikon,
Mendrisio, St. Moritz, St. Gallen, Luzern mit Ergänzungen) unterstützen die Stellungnahme von SCV / SRO SCV vollumfänglich und verzichten auf eigene Bemerkungen. Für die Spielbanken Meyrin und Crans-Montana hat Boivin & Nussbaumer, Advokatur und Notariat Freiburg, die Bemerkungen zusammengefasst. Keine direkten Bemerkungen hat das Bundesamt für Justiz verlauten lassen.
1. Identifizierung und Registrierung
Artikel 2 Kassageschäfte
Abs. 1
SCV / SRO SCV schlagen mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 GwG1 die Präzisierung „ …die noch nicht identifizierten und registrierten Spielbankenbesucherin (Besucherin) und den Spielbankenbesucher (Besucher)…“ vor, da eine erneute Identifizierung bei jedem neuen Kassageschäft von erheblichem Wert weder sachlich geboten noch rechtlich machbar sei. Freiburg vertritt diese Haltung ebenfalls und wünscht eine Definition der zu registrierenden Angaben bei bereits identifizierten Besuchern.
SCV / SRO SCV sowie Courrendlin, Freiburg und Montreux beanstanden die Formulierung „ …beim Kauf und Verkauf von Spielmarken und Spielkrediten…“ und verlangen ersatzweise den Ausdruck „Rückkauf“, worunter einzig die entgeltliche Rücknahme durch das Casino an der Kasse zu verstehen sei. Der Verkauf von Spielmarken und Spielkrediten dürfe nicht zum identifikationspflichtigen Vorgang erklärt werden, da dies die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Spielbanken schwer beeinträchtigen würde, besonders im Bereich der Tischspiele. Zudem, so SCV / SRO SCV, würde eine derartige Verschärfung der Schweizerischen
1 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (SR 955.0, GwG). 6/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204