Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten

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Referenz: G171-0204

Abs. 2 Bst. e

Die so genannten „Erfassungsbelege“ der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist gem. Abs. 4 zu unterstellen, finden SCV / SRO SCV unverhältnismässig. Sie sollen wie bisher im Anschluss an die erste GwG-Revision nach der Erstellung der Unterlagen vernichtet werden können.

Abs. 3

SCV / SRO SCV verlangen Streichung der „zu erfassenden“ Transaktionen, da der Begriff in der übrigen Verordnung weder definiert noch verwendet werde und damit entbehrlich sei.

Abs. 4

Analog zur Bemerkung zu Abs. 2 Bst. e verlangen SCV / SRO SCV eine Ausnahmeregelung für die sog. „Erfassungsbelege“. Freiburg und Montreux halten die 10-jährige Frist für sämtliche Dokumente für unverhältnismässig und verlangen die Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für Erfassungsbelege.

6. Organisatorische Massnahmen

Artikel 19 Aus- und Weiterbildung des Personals

SCV / SRO SCV sowie Freiburg verlangen in der praktischen Umsetzung, dass für die Erstausbildung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Zeitspanne von 6 Monaten ermöglicht wird.

Artikel 20 Interne Kontrollen

Abs. 2

SCV / SRO SCV wollen in der Umsetzung sichergestellt haben, dass kleinere Spielbanken aufgrund dieser Bestimmung nicht ihren Personalbestand aufstocken müssen.

7. Selbstregulierungsorganisationen

Artikel 25

SCV / SRO SCV erachten die Bestimmung als ungenügend und schlagen vor, sie nach dem Vorbild der GwV BPV4 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Die Kommission erteilt den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung, sofern sie:

a. über ein Reglement verfügen;

b. darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Spielbanken den Pflichten nach dem 2. Kapitel nachkommen.

NEU: Art. 25bis

SCV / SRO SCV beantragen, folgende Zusatzbestimmung aufzunehmen:

4 Verordnung des BPV vom 24. Oktober 2006 über die Bekämpfung der Geldwäscherei (SR 955.032, GwV BPV). 11/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204