Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz: G171-0204
und internationalen Rechtspraxis zuwiderlaufen.
Mehrfach wird zum einen auf die praktische Unmöglichkeit verwiesen, bei den heute gebräuchlichen Systemen im Bereich Spielautomaten die Käufe von Spielkrediten durch Spielbankenbesucher zu erheben, weshalb dies vom Gesetzgeber auch nicht verlangt werden könne. SCV / SRO SCV ergänzen, dass der Verkauf von Jetons und Spielkrediten an den Spielgast nicht per se schon Geldwäschereirisiken birgt, sondern allenfalls erst der Rückkauf („cash-out“).
Im Bereich der Tischspiele verlangen zum anderen mehrere Casinos, dass der Verkauf von Spielmarken, auch von erheblichem Wert, direkt am Spieltisch weiterhin möglich sein muss, um die Akzeptanz des Angebots nicht zu gefährden. Ausserdem sei es unmöglich und würde von den Gästen nicht akzeptiert, wenn eine Identifikation – mit Erhebung der geforderten Angaben – direkt am Tisch anstatt an der Kasse zu erfolgen hätte.
Courrendlin und Montreux erachten den Schwellenwert von CHF 5'000 generell als zu niedrig und schlagen CHF 10'000 vor. Montreux favorisiert jedoch eine abgestufte Betrachtung, welche sich inhaltlich an die Stellungnahme zu Art. 2 Abs. 2 anlehnt, nämlich: einen Schwellenwert von a) CHF 12'000 für Rückkäufe sowie für das Ausstellen und Einlösen von Checks und b) CHF 5'000 für Geldwechsel.
Insgesamt betrachtet Montreux die Kombination der vorgesehenen Verschärfungen als Diskriminierung der grossen bzw. der A-Casinos zugunsten der B-Casinos.
Freiburg wirft die Frage auf, ob bei verbundenen Transaktionen der Schwellenwert in den internen Richtlinien der Spielbank definiert werden könnte anstatt in der Verordnung.
Für verbundene Transaktionen schlagen SCV / SRO SCV die sprachliche Präzisierung «erscheinen» statt «scheinen» vor. Materiell beanstanden sie den erhöhten administrativen Aufwand der Spielbanken für Identifizierungen und Erfassungen bei einer Senkung des Schwellenwerts von heute (im Regelfall) CHF 15'000 auf CHF 5'000. Mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 GwG schlagen sie für Erfassungen einen angemessenen Schwellenwert von CHF 3'500 vor. Ergänzend wird für das Reglement der SRO SCV ein von der Verordnung abweichender Kompromissvorschlag präsentiert.
Lugano unterstützt die Schwelle von CHF 3'500 für Erfassungen bei verbundenen Transaktionen, in Angleichung an die ab 2008 geltenden EU-Richtlinien. Es kritisiert die Ungleichbehandlung der Erfassungsdaten je nach Identifikationssystem und verlangt eine entsprechende Vereinheitlichung bzw. Präzisierung.
Abs. 2
SCV / SRO SCV begrüssen ausdrücklich die Wahlmöglichkeit zwischen Schwellenwert- und Eintritts-Identifizierung, verlangen jedoch auch bei letzterer, analog Abs. 1 und mit derselben Begründung, die Ergänzung: „…indem sie sämtliche noch nicht identifizierten und registrierten Besucherinnen oder Besucher (…) identifiziert und registriert…“.
Sie weisen ergänzend auf den enormen administrativen Aufwand bei diesem System hin, insbesondere in der Einführungsphase; diesem Umstand werde die Vollzugspraxis – durch entsprechende Ausführungsregelung der SRO SCV - Rechnung tragen müssen.
Montreux beanstandet erneut, dass diese Regelung eine Diskriminierung darstelle und die grossen Casinos mit zahlreichen Gästen bestrafe; für sie sei es aufgrund der Wartezeiten für die Gäste unmöglich, die Eintrittsidentifikation zu wählen, weshalb sie mit dem Schwellenwert von CHF 5'000 gemäss Abs. 1 arbeiten müssten. Diese Ungleichbehandlung wird als dem Betrieb nicht angepasst kritisiert und werde Einbussen bei den Spielerträgen der A-Casinos, insbesondere der Grenzcasinos, und folglich bei den Abgaben nach sich ziehen.
7/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204