Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/52: Revision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei). · 12 Seiten
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Referenz: G171-0204
Verordnung
I. Ausgangslage
Im Herbst 2004 wurde bereits eine erste Anhörung zur überarbeiteten Verordnung der Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei durchgeführt.
In der Folge wurde der Verordnungsentwurf gestützt auf die Anhörungsergebnisse überarbeitet. Weiter wurden im Sommer und Herbst 2005 auf Entscheid der Kommission hin diverse Spielbanken und deren Aufsichtsorgane in den umliegenden Ländern besucht. Im Sommer 2006 entschied die Kommission über das weitere Vorgehen. Entsprechend informierte sie die Spielbankenvertreter und die Vertreter des Schweizer Casino Verbands (SCV) im Oktober 2006. Den Anwesenden wurde die konzeptionelle Änderung des Identifikationssystems vorgestellt und auf die in den folgenden Monaten stattfindende Ämterkonsultation und Anhörung hingewiesen.
Die aus der Ämterkonsultation resultierenden Verbesserungsvorschläge wurden entsprechend in den Entwurf übernommen.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 unterbreitete die ESBK den Adressaten den Entwurf für die revidierte Verordnung, einschliesslich der wichtigsten Änderungen seit dem Entwurf von 2004.
Die Adressaten konnten hierzu bis zum 13. April 2007 Stellung beziehen. Die Anhörungsunterlagen wurden an sämtliche Schweizer Spielbanken versandt sowie an den SCV, die Bundeskanzlei (Zentrale Sprachdienste und Sektion Recht) und das Bundesamt für Justiz (BJ).
II. Generelle Einschätzung der Vorlage
In weiten Teilen wurde der Entwurf von den Adressaten akzeptiert und als geeignet beurteilt, zur Bekämpfung der Geldwäscherei in einer Weise beizutragen, die sowohl den Anliegen der Aufsichtsbehörde wie auch den Interessen der Spielbanken Rechnung trägt. Insbesondere wurde von SCV / SRO SCV und den sie unterstützenden Spielbanken explizit begrüsst, dass wichtige Branchen-Anliegen wie die Wahlmöglichkeit zwischen Eintritts- und Schwellenwertidentifizierung aufgenommen wurden.
Einzelne vorgesehene Verschärfungen, die auf übergeordnetes Recht und die FATF-
Empfehlungen zurückzuführen sind, wurden als nicht opportun oder als unverhältnismässig bzw. nicht umsetzbar empfunden. Meistens wurde eingewendet, deren Umsetzung hätte nicht durchführbare betriebliche Konsequenzen oder einen übermässigen Verwaltungsaufwand zur Folge, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Spielbanken empfindlich beeinträchtigt würde.
Die grosse Mehrheit der Casinos schlägt in folgenden Punkten Änderungen und Ergänzungen vor:
• Schwellenwertidentifizierung (Art. 2 Abs. 1):
- Identifizierung nur der nicht bereits identifizierten und registrierten Gäste;
- Verkauf von Spielmarken und Spielkrediten an den Gast ist keine identifikationspflichtige Transaktion. Beschränkung auf Rückkauf;
- Schwellenwert ist zu erhöhen.
• Eintrittsidentifikation (Art. 2 Abs. 2):
5/12 071/071-004/02/15/01/G171-0204