Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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2 Bestimmungen im Einzelnen
2.1 Ausweitung auf Terrorismusfinanzierung
Mit der weltweiten Zunahme des Terrorismus in den vergangenen Jahren hat auch die Frage der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eine grosse Bedeutung erlangt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat das GAFI im Zuge der Ereignisse vom 11. September 2001 insgesamt neun Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Zudem wurden im Rahmen der Revision die ursprünglich zur Bekämpfung der Geldwäscherei geschaffenen 40 GAFI-Empfehlungen auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt. Dem wird bei der Umsetzung der 40 GAFI-Empfehlungen und der neun Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung des GAFI Rechnung getragen. Dabei geht es um die Sorge für den Finanzplatz Schweiz: Mit der weltweiten Zunahme des Terrorismus ist auch das Risiko gestiegen, dass der Finanzplatz Schweiz für die Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. In der Tat werden für die Terrorismusfinanzierung zu einem grossen Teil dieselben Kanäle wie für die Geldwäscherei benutzt. Aus diesen Gründen wird die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausdrücklich in das Geldwäschereigesetz integriert.
2.1.1 Anpassung des Zweckartikels im Geldwäschereigesetz (Art. 1 VE GwG) – erweiterter Geltungsbereich des Gesetzes
Einerseits wird der Geltungsbereich des Gesetzes über den Finanzsektor hinaus auf Handelstätigkeiten in bestimmten Branchen erweitert. Anderseits wird den internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen, indem in verschiedenen Gesetzesbestimmungen die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung neu aufgenommen wird. Auf eine Änderung des geläufigen Gesetzestitels wird jedoch verzichtet; allerdings wird der Zusatz im Titel „im Finanzsektor“ entfallen. Der Gesetzestitel lautet demnach in Zukunft: „Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei“.
Die Aufnahme der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung soll transparent gemacht werden. Dazu wird der Zweckartikel des Gesetzes angepasst. In Art. 1 VE GwG wird die Formulierung aufgenommen, wonach das Gesetz auch die Bekämpfung der Terrorsimusfinanzierung im Sinne von Art. 260quinquies StGB regelt. Durch den Missbrauch des Finanzsystems zur Kanalisierung von Geld für terroristische Zwecke wird die Integrität, das Funktionieren und der Ruf des Finanzplatzes sowie unter Umständen die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährdet.
Die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sind zwei unterschiedliche Zielsetzungen. Dies wird transparent gemacht, indem die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus nicht unter die Bekämpfung der Geldwäscherei subsumiert wird, sondern selbständig in den Zweckartikel aufgenommen wird. Zur Erreichung dieser beiden Zielsetzungen steht im Geldwäschereigesetz ein Set von Sorgfaltspflichten zur Verfügung. Das im Geldwäschereigesetz enthaltene Sorgfaltsdispositiv kann auch für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung herangezogen werden. Dieselben