Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Bestimmungen über die Sorgfalt gelten somit für die Bekämpfung der Geldwäscherei wie auch zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Bei der Geldwäscherei werden illegal erworbene Gelder in den legalen Geldkreislauf überführt. Bei der Terrorismusfinanzierung werden demgegenüber oft legale Gelder für einen kriminellen Zweck missbraucht. Eine Kombination von legalem und illegalem Geld für die Terrorismusfinanzierung ist zudem denkbar. Ebenso ist es möglich, dass kriminelle Machenschaften sowohl die Geldwäscherei wie auch die Terrorismusfinanzierung betreffen. Die Erkennung und Bekämpfung ex ante der Terrorismusfinanzierung ist unter Umständen schwieriger als diejenige der Geldwäscherei, aus folgendem Grund: Sofern sauberes Geld in das Finanzsystem fliesst und zu kriminellen Zwecken verwendet wird, ist es Finanzintermediären unter Umständen auch unter Einhaltung der bestehenden Sorgfaltspflichten kaum möglich, im Zeitpunkt der Einspeisung von sauberem Geld in den Finanzkreislauf den Zweck der Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Die Sorgfaltspflichten des Gesetzes greifen allerdings im Zeitpunkt, in welchem der Finanzintermediär Verdacht schöpft, dass die Verwendung der Gelder zu terroristischen Zwecken erfolgen könnte.

Das Geldwäschereigesetz richtet sich nicht mehr nur ausschliesslich an Finanzintermediäre, sondern bestimmte Sorgfaltspflichten richten sich auch an Personen, welche bestimmte Handelstätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 Best. b GwG). Dies wird im Zweckartikel transparent gemacht, indem ausgewiesen wird, dass das Gesetz zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften und bestimmten Handelstätigkeiten dient.

2.1.2 Erweiterung von Gesetzesbestimmungen auf die Terrorismusfinanzierung (Art. 6, 8, 9, 21, 23, 27, 29,

32 VE GwG)

Im geltenden Geldwäschereigesetz ist die Terrorismusfinanzierung in keinem Artikel erwähnt. Um die Gesetzeslücke zu füllen, wird die Bestimmung von Art. 260quinquies StGB explizit in die vorgenannte und in weitere Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes aufgenommen. Die Terrorismusfinanzierung ist ein eigenständiges Delikt, das auch losgelöst von der Geldwäscherei erfüllt sein kann und wurde deshalb in Art. 260quinquies StGB separat geregelt.

Verschiedene Bestimmungen des geltenden Geldwäschereigesetzes werden daher mit dem Zusatz „oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB)“ oder einer entprechenden Formulierung ergänzt: Es handelt sich um folgende Gesetzesartikel: Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 Bst. b GwG), Meldepflicht (Art. 9 Abs. 1 GwG), Anzeigepflicht (Art. 21 Abs. 1 GwG), Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 Abs. 4 GwG), Informationsaustausch und Anzeigepflicht (Art. 27 Abs. 4 GwG), Informationsaustausch unter Behörden (Art. 29 Abs. 2 GwG), und internationale Amtshilfe der Meldestelle (Art. 32 Abs. 2 Bst. a GwG).

Die Spezialempfehlung IV des GAFI zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung statuiert ausdrücklich eine Meldepflicht für Finanzintermediäre, die Verdachtsgründe haben, dass Vermögenswerte in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder terroristischen Organisationen stehen könnten.