Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Nach der geltenden Praxis zu Art. 9 Abs. 1 GwG sind Vermögenswerte, welche der Verfügungsgewalt einer „terroristischen Organisation“ unterliegen, der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden. Diese Meldepflicht leitet sich aus der Tatsache ab, dass terroristische Organisationen den kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GwG gleichzustellen sind. Es ist jedoch denkbar, dass Terrorismusfinanzierung nicht nur zu Gunsten von terroristischen Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen erfolgt. Die Bestimmung über die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) soll wegen ihrer Bedeutung explizit in Art. 9 Abs. 1 VE GwG erwähnt werden. Dies hat Auswirkungen auf die Meldepflicht. Sie wird nun explizit auch bei begründetem Verdacht auf Terrorismusfinanzierung ausgelöst werden. Dies ist im internationalen Vergleich durchaus üblich.

In Art. 32 Abs. 2 Bst. a GwG wird der Informationsaustausch der Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office; MROS) und ihren Gegenstellen im Ausland (Financial Intelligence Units; FIU’s) geregelt. Der Informationsaustausch zwischen Meldestelle und ausländischen FIU’s betrifft bereits heute Personendaten, welche relevant sind für die Geldwäschereibekämpfung und für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Obwohl das Gesetz in diesem Zusammenhang in Art. 32 Abs. 2 lit a GwG nur von Geldwäscherei spricht, liess die teleologische Auslegung auch den Informationsaustausch im Bereich der Terrorismusfinanzierung zu. Dies wird nun durch die Aufnahme des erwähnten Zusatzes auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt.

2.2 Neue Vortaten zur Geldwäscherei

Die GAFI-Empfehlungen zählen die Vortaten der Geldwäscherei auf; in den revidierten GAFI-Empfehlungen wurde der Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei erweitert. Verschiedene Handlungen wie insbesondere schwere Schmuggeldelikte im Zollbereich, der Insiderhandel und Kursmanipulationen werden durch die GAFI-Empfehlungen neu als Vortaten der Geldwäscherei qualifiziert. Zur diesbezüglichen Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen genügt es, punktuelle Änderungen in den Strafdrohungen einzelner Tatbestände im Strafgesetzbuch sowie je eine Änderung im Verwaltungsstrafrecht sowie in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorzunehen.

2.2.1 Bandenmässiger Schmuggel (Art. 14 Abs. 4 VE VStrR)

Zur Einführung des Tatbestandes des bandenmässigen Schmuggels wird eine neue Bestimmung eines qualifizierten Leistungs- und Abgabebetrugs als Art. 14 Abs. 4 des Verwaltungsstrafrechts aufgenommen. Diese Bestimmung wird als qualifizierter Tatbestand ausgestaltet und als Verbrechen qualifiziert. Der bandenmässige Schmuggel stellt somit neu eine potentielle Vortat der Geldwäscherei dar. Als Qualifikationsmerkmale des Tatbestandes wird auf die Bandenmässigkeit und auf