Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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"übergeordneten Departement". Damit kommt dem zuständigen Departement eine wichtige Rolle zu. Die Departemente müssen sicherstellen, dass Fälle, in denen mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist, direkt an das Strafgericht überwiesen werden.

Der neue Tatbestand des bandenmässigen Schmuggels in Artikel 14 Absatz 4 VE VStrR, konzipiert als qualifizierter Leistungs- und Abgabebetrug, ist aufgrund der vorgesehenen Strafandrohung als Verbrechen ausgestaltet und stellt damit eine potentielle Vortat der Geldwäscherei dar.

2.2.2 Insiderhandel und Kursmanipulation (Art. 161 VE StGB und Art. 161bis VE StGB)

In den revidierten GAFI-Empfehlungen wurden neu auch die beiden Börsendelikte Insiderhandel und Kursmanipulation15in den Katalog der Vortaten der Geldwäscherei aufgenommen.

Die beiden betreffendenden schweizerischen Strafnormen Art. 161 StGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; kurz: Insiderhandel) und Art. 161bis StGB (Kursmanipulation) werden im Rahmen der vorliegenden Revision neu in qualifizierten Fällen als Verbrechen und so zu potentiellen Vortaten der Geldwäscherei ausgestaltet. Damit werden der qualifizierte Insiderhandel und die qualifizierte Kursmanipulation zugleich zu meldepflichtigen Sachverhalten gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG .

Diese neue Meldepflicht hat nicht zur Folge, dass die aufsichtsrechtlich geforderte Transaktionsüberwachung im Sinne von Art. 8 der Verordnung der Eidg. Bankenkommission vom 18. Dezember 200216 zur Verhinderung der Geldwäscherei auszuweiten ist. Insbesondere verpflichtet sie die Finanzintermediäre nicht, eine umfassende Handelsüberwachung (Trade Surveillance) einzuführen. Die hier in Betracht fallende Variante der Meldepflicht von Art. 9 Abs. 1 GwG wird erst ausgelöst, wenn der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte aus den genannten Sachverhalten herrühren, was erst nach Ausführung einer entsprechenden Transaktion der Fall sein kann. Ex ante soll die Meldepflicht nicht dazu führen, dass Finanzintermediäre Transaktionen vor Ausführung systematisch und automatisch, also ohne dass in diesem Stadium Wissen oder ein begründeter Verdacht vorliegt, auf eine potentielle Insiderhandlung oder Kursmanipulation überprüfen müssen.

2.2.2.1 Neue Definition der insiderrelevanten Sachverhalte durch Streichung der Ziffer 3 von Art. 161 StGB

Im Rahmen dieser Revision soll zugleich die Motion Jossen „Insider-Strafnorm“ vom 12. Juni 200217 umgesetzt werden. Diese Motion wurde vom Nationalrat am 4. Oktober 2002 und vom Ständerat am 2. Oktober 2003 überwiesen. Mit dem Vorstoss wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel

15 «Insider trading and market manipulation», cf. Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im «Glossary» im Anhang.

16 SR 955.022.

17 N 02.3246.