Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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das Abzielen auf einen erheblichen Gewinn sowie auf die fortgesetzte Verübung des Delikts abgestellt.
Der Schmuggel im Zollbereich bezieht sich ausschliesslich auf den Warenverkehr. Der bandenmässige Schmuggel im Bereich des Warenverkehrs, der auf erhebliche Gewinne abzielt und fortgesetzt verübt wird, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und einer Busse bis zu einer Million Franken bzw. einer Geldstrafe geahndet werden.
Der Tatbestand reiht sich in den Leistungs- und Abgabebetrug von Art. 14 VStrR ein. Die Tatbestandsmerkmale des Leistungs- oder des Abgabebetrugs müssen somit erfüllt sein. Das heisst der Täter muss durch arglistiges Verhalten eine Rückerstattung von Abgaben oder die Erschleichung einer Leistung bewirken. Nur wenn zusätzlich zu diesen Tatbestandsmerkmalen die Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit, der fortgesetzten Verübung des Delikts und des Abzielens auf einen erheblichen Gewinn vorliegen, ist der qualifizierte Tatbestand des bandenmässigen Schmuggels erfüllt. Damit einher geht, dass nicht einzelne Delikte in zollrechtlichen Gesetzen qualifiziert werden sollen, sondern mit dem Tatbestand des bandenmässigen Schmuggels allgemein Fälle der schweren Kriminalität erfasst werden sollen. Aus diesem Grund wird auf eine Auflistung einzelner Bestimmungen oder Gesetze im Art. 14 Abs. 4 VE VStrR verzichtet. Ein solches Vorgehen würde zudem die Gefahr mit sich bringen, dass bei neuen oder geänderten Gesetzen im Zollbereich jedes Mal Art. 14 Abs. 4 VE VStrR angepasst werden müsste.
Das Qualifikationsmerkmal des Abzielens auf einen erheblichen Gewinn ist bewusst gewählt. Würde ein bereits erzielter Gewinn als Merkmal gefordert, wäre der Tatbestand in seltenen Fällen erfüllt und könnte meistens nur als Versuch bestraft werden. Dem einzelnen Mittäter einen bereits erzielten erheblichen Gewinn nachzuweisen, dürfte selten gelingen, insbesondere in Fällen, in welchen die geschmuggelte Ware sichergestellt werden kann, bevor sie umgesetzt und ein Gewinn erzielt worden ist. Die Täter müssen als Bande handeln, wobei jeder einen Beitrag zur Erfüllung des Tatbestandes leistet. Um geringere Delikte von dieser Strafnorm auszunehmen, wird das Abzielen auf einen erheblichen Gewinn gefordert. Dieser Begriff besteht auch in anderen Tatbeständen (zum Beispiel in Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes14). Die betragsmässige Konkretisierung dieses Begriffs wird hier bewusst der Rechtsprechung überlassen, wobei insbesondere die Eigenheiten des Geschäftes und des Marktes zu berücksichtigen sind.
Es ist davon auszugehen, dass das „Waschen“ von entsprechenden Vermögenswerten in der Schweiz auch dann strafbar ist, wenn diese aus einer im Ausland begangenen Tat stammen, deren Merkmale dem neuen Tatbestand von Artikel 14 Abs. 4 VE VStrR entsprechen (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Weil Verwaltungsstrafnormen regelmässig nur das eigene Staatswesen schützen, genügt hinsichtlich der Vortat die abstrakte beidseitige Strafbarkeit.
Der bandenmässige Schmuggel nach Art. 14 Abs. 4 VE VStrR wird als Verbrechen qualifiziert. Art. 21 Abs. 1 VStrR geht davon aus, dass in Fällen, in denen mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist, das Strafgericht zuständig sein soll. Art. 21 Abs. 1 VStrR überträgt die Verantwortung für die Einleitung des richtigen Verfahrens dem
14 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121).