Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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161 StGB vorzuschlagen, wonach unter die Insiderstrafnorm auch Wertschriftenverkäufe fallen, die im Vorfeld einer Warnung vor einem Gewinneinbruch getätigt werden, um einen zu erwartenden Kursverlust abzufedern. In der Begründung der Motion wird auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.567/2001 vom 15. April 2002 verwiesen. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil betreffend internationale Amtshilfe seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Gewinn- und Verlustankündigungen von der Definition der vertraulichen Tatsache in Artikel 161 Ziffer 3 StGB nicht mit erfasst seien. Die Motion Jossen zielt auf eine Ausweitung der insiderrelevanten Sachverhalte in Art. 161 StGB auf so genannte Gewinnwarnungen.
Diese Vorlage geht weiter als die Motion Jossen es verlangt. Art. 161 Ziff. 3 StGB wird nicht nur auf Sachverhalte von Gewinnwarnungen erweitert; vielmehr wird die einschränkende gesetzliche Konkretisierung der insiderrelevanten Sachverhalte in Ziff. 3 von Art. 161 StGB gesamthaft gestrichen. Dies entspricht auch dem Anliegen der Bankenbranche. Die vorgesehene Streichung dieser Ziffer 3 hat Folgen für die ganze Strafnorm, indem die Definition der Insiderhandlung als solche breiter gefasst wird. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Auslegung des Tatbestandes, insbesondere die Definition des Begriffs der kursrelevanten Tatsache mit Aufhebung der Ziffer 3 von Art. 161 StGB weitgehend der Praxis beziehungsweise der Rechtsprechung überlassen wird.
2.2.2.2 Insiderhandel: Qualifizierung des Tatbestandes des Primärinsiders als Verbrechen; Erhöhung des Strafrahmens für den Tippnehmer (Art. 161 Ziff. 1 und 2 VE StGB)
Zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen wird die Strafdrohung für den Primärinsider von Art. 161 Ziff. 1 VE StGB auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse (bzw., nach neuem AT-StGB, fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) erhöht. Das Delikt wird dadurch vom Vergehen zum Verbrechen. Die heute schon als Alternative zur Freiheitsstrafe bestehende Möglichkeit der Verhängung einer Busse wird jedoch beibehalten.
Durch die Ausgestaltung der Insidersachverhalte nach Art. 161 Ziff. 1 VE StGB als Verbrechen werden diese neu meldepflichtig im Sinne des geltenden wie auch des neu vorgeschlagenen Art. 9 Abs. 1 VE GwG; die Meldepflicht besteht allerdings nur dann, wenn Vermögenswerte daraus hervorgehen bzw., wie das Gesetz es nennt, „aus einem Verbrechen herrühren“. Damit ein Sachverhalt meldepflichtig wird, muss eine oder müssen mehrere Transaktionen an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitfenster erfolgt sein. Wer seine Papiere nicht verkauft, obwohl er von einer insiderrelevanten Tatsache weiss, soll auch künftig von Art. 161 StGB nicht erfasst werden.
Der Tatbestand des Tippnehmers von Art. 161 Ziff. 2 VE StGB wird nicht als Verbrechen ausgestaltet, sondern bleibt nach wie vor ein Vergehen (Art. 9 Abs. 2 StGB bzw. Art. 10 Abs. 3 nStGB). Diese Tatvariante ist bereits heute mit einer geringeren Strafdrohung als diejenige von Art. 161 Ziff. 1 StGB versehen. Damit wird der heute geltenden strafrechtlichen Abstufung zwischen einem Primärinsider und einem Tippnehmer weiterhin Rechnung getragen. Allerdings wird die