Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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angedrohte Höchststrafe für den Tippnehmer gemäss Art. 161 Ziff. 2 VE StGB von bisher einem auf neu drei Jahre Gefängnis (oder Freiheitsstrafe) erhöht.
Damit beschränkt sich die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG auf die Sachverhalte gemäss Ziffer 1 von Art. 161 VE StGB, welche für die Finanzintermediäre allenfalls auch einfacher zu erkennen sind als diejenigen des Tippnehmers nach Art. 161 Ziff. 2 VE StGB. Die Tatvariante des Tippnehmers nach Art. 161 Ziff. 2 VE StGB schliesst zwar an die Tatvariante des Primärinsiders nach Ziffer 1 und somit neu an ein Verbrechen an. Der Tippnehmer selber begeht hingegen nur ein Vergehen, so dass der von ihm aus dem Insiderhandel unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil nicht – beziehungsweise nur indirekt - aus einem Verbrechen herrührt.
Die Qualifikation des Straftatbestandes des Primärinsiders nach Art. 161 Ziff. 1 VE StGB als Verbrechen und die sich daraus - bei entsprechendem Verdacht - ergebende Meldepflicht bedeutet nicht, dass die Finanzintermediäre nun bereits vor Ausführung von Börsentransaktionen oder gar bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung von sich aus neben den bestehenden Sorgfaltspflichten automatisch und systematisch überprüfen müssten, ob der Depotinhaber im konkreten Fall ein potentieller Primärinsider ist. Die Meldepflicht entsteht erst dann, wenn der Verdacht besteht, ein Vermögenswert sei aus einem Verbrechen hervorgegangen, d.h. nach Ausführung einer Börsentransaktion im Auftrag eines Primärinsiders.
Darüber hinaus wird der Tatbestand des Insiderhandels inhaltlich nicht geändert. Lediglich die Terminologie wird angepasst, indem in den neuen Ziffern 1 und 4 nicht mehr von börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften etc. die Rede ist, sondern neu - wie bereits im geltenden Artikel 161bis StGB (Kursmanipulation) - von börslich gehandelten Effekten.
2.2.2.3 Kursmanipulation Art. 161bis VE StGB
Der Wortlaut inklusive die Strafdrohung von Art. 161bisVE StGB bleiben unverändert und bilden neu den Grundtatbestand. Es wird allerdings eine zweite Ziffer für qualifizierte Fälle eingefügt; demzufolge wird bei Vorliegen eines schweren Falles auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse (bzw. nach dem Inkrafttreten des nAT-StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erkannt werden können. Als Qualifikationsmerkmal, damit ein schwerer Fall vorliegt, wird auf einen „erzielten erheblichen Vermögensvorteil“ abgestellt.
Damit werden die gemäss Art. 9 GwG meldepflichtigen Sachverhalte in den Konstellationen der Kursmanipulation auf Fälle beschränkt, in welchen ein erheblicher Vermögensvorteil erzielt worden ist. Der nach Art. 10 Abs. 1 GwG zu sperrende Vermögenswert muss in Relation zur Tat stehen. Das heisst, dass gegebenenfalls nur ein Teil eines Kontos oder Depots zu blockieren ist.