Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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2.2.3 Warenfälschung (Art. 155 Ziff. 2 VE StGB) und Produktepiraterie (Art. 67 Abs. 2 VE URG)

Neu zählen die revidierten GAFI-Empfehlungen auch Warenfälschung und Produktepiraterie18 zu den Vortaten zur Geldwäscherei.

2.2.3.1 Warenfälschung (Art. 155 Ziff. 2 VE StGB)

Bei der Warenfälschung geht es um Produkte, welche – mit der Absicht der Täuschung – andere Erzeugnisse in irgendeiner Weise nachahmen. Das geltende Strafrecht bedroht das Fälschen von Waren19 zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse. Handelt der Täter gewerbsmässig, ist die Strafe (wiederum vorbehältlich einer anderen höheren Strafe) Gefängnis. Der Tatbestand soll gewährleisten, dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er nur zu geringerem Preise oder gar nicht erstehen würde, wenn er wüsste, dass sie nicht dem entspricht, was vorgetäuscht wird. Als Ware gilt jede bewegliche Sache, die Gegenstand des Handels sein kann, was durchaus dem Produkt im Sinne der Empfehlungen gleichkommt. Die Warenfälschung ist heute als Vergehen ausgestaltet.

Zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlung betreffend Warenfälschung wird ein qualifizierter Tatbestand der Warenfälschung geschaffen und als Verbrechen ausgestaltet. Als Qualifikation wird das Kriterium der Gewerbsmässigkeit eingeführt. Der Strafrahmen bei der qualifizierten, das heisst also bei der gewerbsmässigen Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 2 VE StGB wird auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis erhöht (bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei Inkraftsetzung des revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches). Damit wird die gewerbsmässige Warenfälschung zu einem Verbrechenstatbestand und stellt eine Vortat zur Geldwäscherei dar.

Verschiedene nebenstrafrechtliche Bestimmungen, wie etwa im Markenschutzgesetz, im Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, im Designgesetz oder im Lebensmittelgesetz, sehen Strafbarkeit vor für fälschende oder täuschende Vorkehrungen im jeweiligen Bereich20. Es handelt sich dabei jeweils um Vergehen oder Übertretungen im Sinne des Strafrechts. Allerdings enthält Artikel 62 des Markenschutzgesetzes eine Strafandrohung bis zu fünf Jahren Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken21. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sein (wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann). Damit werden entsprechende Handlungen im Bereich des Markenschutzes nach Art. 62 des Gesetzes zu Verbrechen und damit einer Vortat zur Geldwäscherei.

18 «Counterfeiting and piracy of products», cf. Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im «Glossary» im Anhang.

19 Art. 155 StGB, Warenfälschung.

20 Art. 61 und 62 Markenschutzgesetz, Art. 3 Bst. b und d i.V.m. Art. 23 UWG, Art. 41 Designgesetz (SR 232.12), Art. 48 Bst. h Lebensmittelgesetz.

21 Die Höchstdauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 StGB normalerweise drei Jahre.