Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Angesichts der unterschiedlichen Schutzzwecke der Strafnormen stehen diese nebenstrafrechtlichen Bestimmungen in echter Konkurrenz zu Artikel 155 VE StGB, womit jeweils ein Schuldspruch wegen beider Delikte möglich ist und der Anwendungsbereich von Artikel 155 VE StGB nicht eingeschränkt wird.

2.2.3.2 Produktepiraterie (Art. 67 Abs. 2 VE URG)

Die revidierte GAFI-Empfehlung nimmt die Produktepiraterie in den Katalog der möglichen Vortaten zur Geldwäscherei auf.

Im Falle von Produktepiraterie oder Raubkopien wird, unter Verstoss gegen das Urheberrecht oder gegen ein verwandtes Schutzrecht, eine illegale Kopie eines existierenden Werkes oder eines Teils hiervon angefertigt. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist nicht, dass Dritte durch Nachahmung getäuscht werden, im Gegenteil: Abnehmer sind sich in aller Regel bewusst, dass sie eine illegale Kopie eines Werkes erwerben. Gemäss schweizerischem Urheberrecht wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer unrechtmässig Kopien eines Werkes herstellt, diese anbietet, verbreitet oder wahrnehmbar macht22.

Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er von Amtes wegen verfolgt und mit Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 67 Abs. 2 URG). Als Werke gelten, in umfassender Weise, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, insbesondere auch Computerprogramme, akkustische und visuelle Werke, Bücher, Pläne etc.23. Produktepiraterie ist als Vergehen ausgestaltet.

Zur Umsetzung der GAFI-Empfehlung wird der Strafrahmen für den qualifizierten Tatbestand der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung erhöht, worunter die gewerbsmässige Produktepiraterie fällt (Art. 67 Abs. 2 URG); sie wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse (bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei Inkrafttreten des nAT-StGB) bestraft.

2.2.4 Menschenschmuggel (Art. 111 Entwurf des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer): Anpassung im Rahmen der Revision des ANAG

Neu wurde in den revidierten GAFI-Empfehlungen auch der Menschenschmuggel24 in den Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen.

Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird revidiert, um die Aufnahme des Menschenschmuggels in den Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei zu ermöglichen (neuer Artikel 111 ANAG des Revisionsentwurfs zum ANAG). Diese Änderung erfolgt im Rahmen der laufenden Revision des Ausländergesetzes, für die das Bundesamt für Migration zuständig ist. Der

22 Art. 67 Abs. 1 Bst. d, e, f und g URG.

23 Legaldefinition gem. Art. 2 URG.

24 «Migrant smuggling», cf. Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im „Glossary“ im Anhang.