Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Nationalrat als Erstrat hat den Revisionsentwurf bereits durchberaten und die Änderung von Artikel 111 gutgeheissen25.
2.3 Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 3 Abs. 3 VE IRSG)
Die revidierten GAFI-Empfehlungen sehen vor, dass unter anderem für Schmuggel und für Geldwäscherei von Erlös aus Schmuggel Rechtshilfe geleistet werden soll (siehe Kapitel 2.2.1). Zudem soll die Auslieferung auch möglich sein für Geldwäscherei von Erlös aus Schmuggel. Falls die Auslieferung nicht möglich ist, soll das Land nach den revidierten GAFI-Empfehlungen die Möglichkeit der stellvertretenden Strafverfolgung vorsehen. In der Schweiz kann im Fiskalbereich bei Vorliegen eines Abgabebetrugs zwar bereits heute international zusammengearbeitet werden; allerdings ist nur die Leistung akzessorischer Rechtshilfe möglich. Nicht zulässig ist somit nach geltendem Recht die Auslieferung. Soll die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen für den bandenmässigen Schmuggel neu im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 VE VStrR über das geltende Recht hinaus auf alle Teile des IRSG, insbesondere also auch auf die Auslieferung, ausgedehnt werden, muss Art. 3 Abs. 3 IRSG angepasst werden.
Durch die Neuformulierung von Art. 3 Abs. 3 VE IRSG wird sichergestellt, dass in Zukunft mittels einer kontrollierten Öffnung für die qualifizierten Fälle von Abgabebetrug, nämlich für die Fälle des bandenmässigen Schmuggels, umfassend zusammengearbeitet werden kann. Bei bandenmässigem Schmuggel kann somit nicht nur akzessorische Rechtshilfe geleistet, sondern insbesondere auch ausgeliefert werden. Dies gilt ohne weiteres auch für die Geldwäscherei von Vermögenswerten, welche aus qualifiziertem Abgabebetrug stammen, weil bereits für die Vortat die Zusammenarbeit nach allen Teilen des IRSG möglich ist.
2.4 Änderungen der Unterstellung im Bereich der Finanzintermediation (Art. 2 Abs. 3 VE GwG)
Die revidierten GAFI-Empfehlungen qualifizieren verschiedene neue Tätigkeiten ausserhalb des Banken- und Finanzbereichs als geldwäschereigefährdet und verlangen deren Unterstellung unter ein Geldwäschereiregime. So werden Immobilientreuhänder, Edelmetall- und Edelsteinhändler, Anwälte, Notare, Treuhänder sowie Dienstleistungsanbieter im Gesellschsaftsgründungs- und verwaltungsbereich als geldwäschereigefährdet betrachtet. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes verlangen die revidierten GAFI-Empfehlungen ein diesbezügliches Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei, sofern Personen, welche in diesen Berufsgattungen arbeiten, für ihre Kunden Transaktionen ausführen. Falls es sich bei diesen Tätigkeiten um Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 GwG handelt, rechtfertigt sich eine vollständige Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG.
Die bestehende Regelung des Geldwäschereigesetzes deckt einen grossen Teil dieser Neuunterstellungen des GAFI bereits ab. So sind Immobilientreuhänder, Anwälte, Notare, Treuhänder sowie Dienstleistungsanbieter im
25 vgl. AB 2004, 1148ff.