Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesellschaftsverwaltungsbereich bereits heute dem Geldwäschereigesetz unterstellt, wenn sie im fremden Namen im Auftrag eines Kunden Gelder an einen Dritten weiterleiten, sowie wenn sie Vermögenswerte aufbewahren oder verwalten. In diesen Bereichen bringt die Vorlage einzig eine Verdeutlichung der bestehenden Regelung von Art. 2 Abs. 3 GwG (vgl. Kapitel 2.4.1 bis 2.4.7).
Die bestehende Praxis der Kontrollstelle zum geltenden Recht in Bezug auf Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr, die im Auftrag des Gläubigers erbracht werden (Inkasso), sieht keine Unterstellung dieser Tätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz vor. Das geltende Recht und die entsprechende Praxis werden mit der vorliegenden Revision nicht geändert. Inkasso-Verhältnisse sind dem Gesetz auch weiterhin nicht unterstellt.
Neu werden in Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Tätigkeiten in den Branchen des Handels mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie mit Immobilien dem im Geldwäschereigesetz neu eingeführten Regime für Handelstätigkeiten unterstellt. Im Unterschied zum Finanzintermediär, der entweder Dienstleistungen im fremdem Namen und auf fremde Rechnung erbringt, oder aber seine Handelstätigkeit auf Finanzinstrumente beschränkt, betrifft die neue Unterstellungspflicht Personen und Unternehmen, welche auf eigene oder fremde Rechnung mit Waren in den erwähnten Bereichen handeln. Diese Waren stellen keine Finanzinstrumente dar.
Zusätzlich zu den vom GAFI verlangten Unterstellungen wird in Antwort auf eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, der Kunsthandel (Handel mit bildender Kunst) dem Geldwäschereigesetz (Regime für Handelstätigkeiten) unterstellt.
2.4.1 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr (Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG)
Nach geltendem Recht werden nach Art. 2 Abs. 3 GwG Tätigkeiten erfasst, welche dem Finanzsektor zuzurechnen sind. Die Kontrollstelle hat gestützt auf die Klausel von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG eine Praxis zu Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr entwickelt, die in dieser Gesetzesbestimmung neu ausdrücklich klargestellt werden soll.
Als Finanzintermediär im Sinne der Generalklausel des bestehenden Art. 2 Abs. 3 GwG gilt nach bestehendem Recht und bestehender Praxis der Kontrollstelle insbesondere, wer von einem Auftraggeber Geld entgegennimmt und dieses nach dessen Weisungen an einen Begünstigten weiterleitet (Art. 2 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 VE GwG). Dies gilt insbesondere für Personen, die gegenüber ihrem Auftraggeber («Geldüberweiser») ausschliesslich als «Zahlungsabwickler» auftreten. Als Beispiel für solche Zahlungsabwickler kann der Mäkler erwähnt werden, der diese Rolle zusätzlich zu seiner Vermittlungstätigkeit übernimmt. Zahlungsabwickler handeln jeweils im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Vertragspartner des Zahlungsabwicklers ist der Käufer.
Die Tätigkeit des Einkaufskommissionärs hingegen, der im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung ein Handelsgeschäft tätigt, wird unter Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG nicht erfasst, selbst wenn der Geldfluss bzw. die Abwicklung der Zahlung nicht direkt vom Käufer an den Verkäufer, sondern vom Käufer über den Einkaufskommissionär an den Verkäufer erfolgt. Nicht unterstellt unter Art. 2 Abs.