Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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3 Bst. b GwG ist somit zum Beispiel ein Kunsthändler, der in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung Geschäfte tätigt.

Allgemein spielt es für die Qualifikation als Finanzintermediär im beschriebenen Sinn keine Rolle, in welcher Branche die erwähnten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die Praxis der Kontrollstelle zur Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG wird durch eine Umformulierung dieser Bestimmung ausdrücklich in das Geldwäschereigesetz aufgenommen. Art. 2 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 und 3 VE GwG wird zur Klärung durch den Zusatz ergänzt „oder für einen Auftraggeber Zahlungen entgegennehmen und diese Gelder nach den Weisungen des Auftraggebers an einen Begünstigten weiterleiten" (Ziff. 2) oder "Zahlungsaufträge für Dritte per Bankvollmacht erledigen“ (Ziff. 3).

Von solchen Konstellationen des Zahlungsabwicklers im Auftrag des Käufers sind Inkassomandate zu unterscheiden. Beim Inkasso wird im Auftrag des Gläubigers von Schuldnern Geld einkassiert. Diese Tätigkeit stellt keine Finanzintermediation dar und ist dem Geldwäschereigesetz auch weiterhin nicht unterstellt.

Gemäss der GAFI-Empfehlung 12 b sollen gewisse Tätigkeiten im Bereich des Immobilienhandels einem Geldwäschereiregime unterstellt werden. In der entsprechenden Empfehlung wird nicht auf die Branche, sondern auf eine Tätigkeit abgestellt26. Diese Tätigkeit wird bereits heute von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG erfasst, wenn die Transaktionsabwicklung im Auftrag des Käufers geschieht. Auf eine weitere Unterstellung der Immobilienbranche als Finanzintermediation unter Art. 2 Abs. 3 VE GwG wird verzichtet. Wer beim Immobilienhandel nicht in Berührung mit entsprechenden Geldern kommt und somit keine Finanzintermediation betreibt, ist dem GwG nicht unterstellt. Die reine Vermittlung von Immobilien als solche wird somit nicht erfasst.

Ebenfalls werden neu auch Notare, die im Rahmen der Beurkundung von Liegenschaftskäufen den Kaufpreis oder einen Teil davon entgegennehmen, dem GwG nach Art. 2 Abs. 3 VE GwG unterstellt. Der Notar handelt als „Zahlungsabwickler“, wenn er vom Käufer den Kaufpreis entgegenimmt und an den Verkäufer weiterleitet. Ein Notar kann bei der Überweisung solcher Gelder gegenüber der Bank je nach Fall das Formular R, das heisst die Erklärung bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots durch einen schweizerischen Anwalt oder Notar ausfüllen. Damit kann er darauf verzichten, der Bank den wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Durch die Unterstellung der Notare in diesem Bereich kann diese Lücke gefüllt werden. Mit der tätigkeitsbezogenen Formulierung wird sodann sowohl die Empfehlung 12 b als auch 12 d umgesetzt.

2.4.2 Geldwechsel - Geldtransfer – Geldtransport (Art. 2 Abs. 3 Bst. c VE GwG)

In einem neu formulierten Art. 2 Abs. 3 Bst. c VE GwG wird klargestellt, dass das Geldwechsel- das Geld- und Werttransfer- sowie das Geld- und Werttransportgeschäft dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Materiell wird durch Art. 2 Abs. 3 Bst. c VE GwG keine neue Unterstellung vorgenommen. Bisher wurde

26 Im Originaltext auf englisch:„Real estate agents – when they are involved in transactions for their client concerning the buying and selling of real estate“.