Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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das Geldwechselgeschäft bereits über die bestehende Formulierung von Art. 2 Abs. 3 Bst. c VE GwG („für eigene [...] Rechnung mit Banknoten und Münzen [...] handeln“) vom Gesetz erfasst.
Der Geld- und Werttransport ist gemäss Praxis der Kontrollstelle bereits heute über die Generalklausel von Art. 2 Abs. 3 GwG dem Gesetz unterstellt. Es handelt sich um eine Dienstleistung in deren Rahmen eine Person jemandem „hilft, fremde Vermögenswerte zu übertragen“. Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gemäss Praxis der Kontrollstelle auf den Transport von Bargeld, Edelmetallen und Inhaberpapieren, die wegen ihrer Liquidität besonders anfällig für Geldwäscherei sind. Da diese Praxis unter dem geltenden Wortlaut des Gesetzes nicht restlos klar war, soll mit der neuen Formulierung eine eindeutige Rechtslage geschaffen und somit die Rechtssicherheit gefördert werden.
Der Transport von Geld und anderen liquiden Vermögenswerten ist geeignet, um zu Geldwäschereizwecken missbraucht zu werden. Insbesondere beim grenzüberschreitenden Transport bestehen zudem auf internationaler Ebene Hinweise, dass er zur Terrorismusfinanzierung gebraucht wird. Aufgrund dieser Erkenntnis hat das GAFI am 22. Oktober 2004 die Spezialempfehlung IX bezüglich der sogenannten „Cash couriers“ erlassen.
Ebenso wird in diese Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Bst. c VE GwG das Geld- und Werttransfergeschäft aufgenommen. Die Unterstellung des Geld- und Werttransfergeschäftes wurde bis anhin über die Generalklausel von Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen. Sie entspricht im übrigen der von der Spezialempfehlung VI des GAFI geforderten Unterstellung des „alternative remittance“-Geschäftes. Mit der expliziten Erwähnung dieser Tätigkeiten in einer eigenen litera c von Art. 2 Abs. 3 VE GwG wird die Rechtssicherheit gefördert.
2.4.3 Bankedelmetalle (Art. 2 Abs. 3 Bst. d VE GwG)
Unter Berücksichtigung der Praxis der Kontrollstelle zur Unterstellung des Edelmetallhandels unter das Geldwäschereigesetz können nur Bankedelmetalle, nicht aber Rohedelmetalle oder verarbeitete Edelmetalle als Finanzinstrumente qualifiziert werden. Der Handel mit Finanzinstrumenten ist grundsätzlich dem Gesetz unterstellt. Rohedelmetalle werden jedoch als Rohwaren betrachtet und deren börsenmässiger Handel für fremde Rechnung entsprechend unterstellt (vgl. Kapitel 2.4.4). Gemäss heutiger Gesetzgebung und der erwähnten Praxis ist der Eigen- sowie der Kundenhandel mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG; SR 941.31) und Art. 144a der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311) dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Daher wird Art. 2 Abs. 3 Bst. d VE GwG entsprechend präzisiert; es wird nicht mehr der weitere Begriff der Edelmetalle erwähnt, sondern nur Bankedelmetalle. Materiell ändert diese Änderung an der heute geltenden Unterstellung nichts.