Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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2.4.4 Rohwarenhandel (Art. 2 Abs. 3 Bst. e VE GwG)
Der Handel mit Rohwaren und mit deren Derivaten für fremde Rechnung ist bereits heute dem Geldwäschereigesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG), wenn er über eine Börse abgewickelt wird. In diesem Fall handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Handel grundsätzlich Finanzintermediation begründet, wobei die Praxis die Unterstellung im Bereich des Rohwarenhandels allerdings auf den Handel für fremde Rechnung beschränkt hat. Neu wird der Rohwarenhandel in einer eigenen litera e von Art. 2 Abs. 3 VE GwG aufgeführt. Die Formulierung entspricht der von der Kontrollstelle durch Gesetzesauslegung entwickelten Praxis. Durch die Aufnahme des Handels mit Rohwaren und deren Derivaten in einer eigenen litera e von Art. 2 Abs. 3 VE GwG soll die Rechtssicherheit gefördert werden. Materiell ändert sich nichts an der heute geltenden Unterstellung.
Erfasst wird durch die Formulierung von Art. 2 Abs. 3 Bst. e VE GwG weiterhin nur der Fremdhandel mit Rohwaren und deren Derivaten. Die von der Geschäftsprüfungskommission der Nationalrates empfohlene Prüfung der Unterstellung des Eigenhandels mit Rohwaren wurde vorgenommen, und hat zum Schluss geführt, dass eine diesbezügliche Unterstellung sich nicht aufdrängt. Ein internationaler Rechtsvergleich hat ergeben, dass der Rohwareneigenhandel in keiner Rechtsordnung unterstellt ist. Weder das GAFI noch der Vorschlag der 3. Geldwäschereirichtlinie der EU sehen eine solche Unterstellung vor. Ein Alleingang der Schweiz würde in der Branche zu Recht auf Unverständnis stossen. Die Rohwarenhändler in der Schweiz wären einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt.
2.4.5 Vermögensverwaltung (Art. 2 Abs. 3 Bst. f VE GwG)
Die Vermögensverwaltung ist bereits heute gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Formulierung ist allerdings sehr allgemein gehalten („Vermögen verwalten“). Neu wird in Art. 2 Abs. 3 Bst. f VE GwG die Vermögensverwaltung durch einen präziseren Wortlaut dem Geldwäschereigesetz unterstellt, welcher lautet: Finanzintermediäre sind Personen, die „individuelle oder kollektive Vermögensverwaltung betreiben (...)“. Durch diese Präzisierung wird klargestellt, dass kollektive Anlageformen, wie beispielsweise die Investmentgesellschaften, dem Gesetz unterstellt sind. Damit wird die Praxis der Kontrollstelle im Gesetz ausdrücklich festgehalten.
In den GAFI-Empfehlungen werden stets die Begriffe der individuellen und der kollektiven Vermögensverwaltung verwendet. Der gleiche Wortlaut wird auch in EU-Richtlinien verwendet. Die neue Formulierung im Geldwäschereigesetz trägt diesem Wortlaut Rechnung, um sachlich unbegründete Diskrepanzen zu vermeiden.
Investmentgesellschaften sind geschlossene kollektive Anlageformen, die als Finanzintermediäre zwischen den Anlegern und den zu finanzierenden Beteiligungen stehen. Sie bezwecken die kollektive Kapitalanlage und dienen hauptsächlich der Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen, ohne eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn zu verfolgen. Als Instrument der kollektiven Vermögensanlage und -verwaltung sind Investmentgesellschaften dem Gesetz unterstellt. Da jedoch die Aktien der Investmentgesellschaften, jedenfalls wenn sie börsenkotiert sind, ausschliesslich oder grösstenteils über bewilligte Finanzintermediäre, insbesondere Banken, gehandelt werden, entstünde eine