Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Doppelspurigkeit, wenn man sie zwingen wollte, in solchen Fällen ebenfalls die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz einzuhalten. Analog der Regelung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwG bei Fondsleitungen, die dem Gesetz nur unterstellt sind, wenn sie Anteilskonten führen oder ihre Anteile selber anbieten oder vertreiben, sollen auch Investmentgesellschaften dem Gesetz nur unterstellt werden, sofern sie ihre Aktien selber anbieten oder vertreiben. Investmentgesellschaften, die ihre Aktien ausschliesslich über Dritte, Banken, Treuhänder, usw. vertreiben lassen, die dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind, werden somit selber nicht auch noch zusätzlich dem Geldwäschereigesetz unterstellt.
Sollten Investmentgesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt dem Anlagefondsgesetz und somit der Aufsicht der Eidg. Bankenkommission unterstellt werden, müssten ihre Unterstellung unter Art. 2 Abs. 2 GwG verschoben werden.
2.4.6 Gesellschaftsverwaltung (Art. 2 Abs. 3 Bst. i VE GwG)
Gemäss GAFI-Empfehlung 12 d und e sollen Tätigkeiten von Anwälten, Notaren und Buchhaltern sowie „Trust and company service providers“ (abgekürzt: TCSP) im Bereich der Verwaltung von Gesellschaften einem System zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterstellt werden. Vor allem Sitzgesellschaften bergen als Finanzvehikel eine grosse Geldwäschereigefahr. Aufgrund dessen rechtfertigt sich die Unterstellung der „Verwalter“ d.h. der Organe solcher Vehikel unter das Geldwäschereigesetz.
In der Schweiz ist die Tätigkeit als Organ bei Sitzgesellschaften (z.B. als Verwaltungsrat, Stiftungsrat oder Trustee) dem Geldwäschereigesetz bereits nach geltender Praxis der Kontrollstelle unterstellt. Diese Praxis der Kontrollstelle wird in das Gesetz überführt durch den neu formulierten Art. 2 Abs. 3 Bst. i VE GwG. Damit wird die bisher auf Gesetzesauslegung basierende Unterstellung der Organe von Sitzgesellschaften explizit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Die GAFI-Empfehlung 12 d und e verwendet nicht den Begriff der Organe von Sitzgesellschaften, sondern spricht von Anwälten, Notaren, Buchhaltern und den TCSP’s. Art. 2 Abs. 3 Bst. i VE GwG ist demgegenüber bewusst - und der bisherigen Konzeption des Geldwäschereigesetzes entsprechend - tätigkeitsbezogen und nicht auf die Berufsgattung bezogen formuliert. Somit ist jedermann, der als Organ von einer Sitzgesellschaft amtet, dem Geldwäschereigesetz unterstellt, wenn er dies berufsmässig tut.
Die neue Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 Bst. i VE GwG ist gemäss der Konzeption des Geldwäschereigesetzes also tätigkeitsbezogen. Sie beschränkt sich bewusst auf die Unterstellung „der Ausführung von Transaktionen“ und entspricht somit auch den Anforderungen der GAFI-Empfehlungen. Organe von Sitzgesellschaft haben aufgrund ihrer Stellung Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft, welche aus wirtschaftlicher Sicht diejenigen des wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft sind. Die Organe führen für die Gesellschaft Transaktionen aus. Insofern sind die Organe dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund der Konzeption des Gesetzes. So ist die Meldepflicht (Art. 9 GwG) mit einer Vermögenssperre (Art. 10 GwG) verbunden, um den Zugriff der Justizbehörden auf die involvierten Vermögenswerte zu sichern.