Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Eine Vermögenssperre kann jedoch nur vornehmen, wer auch tatsächlich Zugriff auf Kundengelder hat. Im vorliegenden Fall sind dies die Organe der Sitzgesellschaft.

2.4.7 Gesellschaftsgründungen (Art. 2 Abs. 3 Bst. j VE GwG)

Die revidierten GAFI-Empfehlungen 12 d und 12 e sehen vor, dass bestimmte Personen, welche bei Gesellschaftsgründungen Transaktionen vornehmen, einem Geldwäschereiregime unterstellt sein sollen. Es geht dabei um Anwälte, Notare, Buchhalter und TCSP’s.

In der Schweiz sind Transaktionen zur Gründung von Gesellschaften bis anhin dem Geldwäschereigesetz grundsätzlich nicht unterstellt. Als Ausnahme davon wird dem Gesetz bereits heute ein Treuhänder unterstellt, der seine Kundschaft bei Gesellschaftsgründungen unterstützt und in diesem Zusammenhang Gründungskapital entgegennimmt und poolt, dieses anschliessend entsprechend den Weisungen der Kundschaft an eine Bank zur Einzahlung auf das Aktieneinzahlungskonto oder an einen Notar weiterleitet. Der Treuhänder ist in dieser Konstellation ein „Zahlungsabwickler“, indem er im Auftrag des Kunden Gelder entgegenimmt und weiterleitet. Dieser Fall wird bereits heute gemäss der Praxis der Kontrollstelle von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG erfasst27. Damit wird bestehende Praxis der Kontrollstelle in das Gesetz überführt.

Durch die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 Bst. j VE GwG sollen Transaktionen zum Zwecke der Gesellschaftsgründung gesamhaft dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden. Geldwäschereigefahr in diesem Zusammenhang besteht einerseits, wenn Kapital zwecks Gründung einer Gesellschaft auf ein (Sperr-)konto einbezahlt wird, die Gesellschaftsgründung zustande kommt und das Kapital freigegeben wird, ohne dass festgehalten worden ist, wer wirtschaftlich am einbezahlten Kapital berechtigt ist. Wenn die Gesellschaftsgründung anderseits nicht zustande kommt, wird das einbezahlte Kapital zurückbezahlt. Dieser Vorgang kann ebenfalls zu Geldwäschereizwecken missbraucht werden.

Dem Konzept des Geldwäschereigesetzes entsprechend werden Tätigkeiten im Bereich der Gesellschaftsgründung dem Gesetz unterstellt. Entsprechend wird bei Gesellschaftsgründungen auf die Vornahme von Transaktionen abgestellt. Dem Geldwäschereigesetz werden somit Personen unterstellt, die tatsächlich mit Gründungskapital in Berührung kommen. Begründet wird dies wiederum mit der Konzeption des Geldwäschereigesetzes, gemäss welchem die Meldepflicht mit einer Vermögenssperre verbunden ist. Eine Vermögenssperre kann nur vornehmen, wer auch tatsächlich Zugriff auf Kundengelder hat. Auch hier wird, der bisherigen Konzeption des Gesetzes entsprechend, eine tätigkeitsbezogene Formulierung gewählt. Somit ist jedermann, der Gründungskapital entgegennimmt, dem Geldwäschereigesetz unterstellt.

Folgender Sachverhalt wird entsprechend dieser Neuerung zukünftig dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein: Ein Anwalt oder Notar nimmt bei einer Gesellschaftsgründung Gründungskapital entgegen. Solche Dienstleistungen wurden bisher dem Bereich der angestammten Tätigkeiten eines Anwaltes oder Notars

27 Vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.1