Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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zugeordnet und vom Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen. Neu wird diese Tätigkeit dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Notare, insbesondere die freiberuflich tätigen, nehmen regelmässig Gründungskapital entgegen. Bei der Gründung einer GmbH genügt es gemäss Praxis, wenn das Stammkapital direkt beim Notar einbezahlt oder in bar hinterlegt wird. Demgegenüber muss bei der Gründung von Aktiengesellschaften das Gründungskapital auf ein entsprechendes Aktieneinzahlungskonto einbezahlt werden. Die Entgegennahme dieser Gelder kann jedoch auch durch einen Treuhänder vorgenommen werden, so dass nicht von einer berufsspezifischen Tätigkeit des Notars gesprochen werden kann.
2.5 Neues Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG)
Gemäss der GAFI-Empfehlung 24 b sollen die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die „non-financial businesses and professions“ sicherstellen, bei welchen das GAFI ein erhöhtes Risiko für Geldwäscherei ausmachte. In den meisten in der Empfehlung des GAFI erwähnten Fällen besteht in der Schweiz kein Handlungsbedarf, weil die Tätigkeit als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG abgedeckt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der „Zahlungsabwickler“, unabhängig vom zu Grunde liegenden Basisgeschäft, im Auftrag des Käufers Geld entgegennimmt und an den Verkäufer weiterleitet, sofern er im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt, d.h. nicht selber als Käufer oder Verkäufer auftritt. Damit wird er zum Finanzintermediär. Von dieser Konstellation nicht erfasst ist das Inkasso, bei welchem im Auftrag des Gläubigers Gelder entgegengenommen und weitergeleitet werden; es ist unter geltendem Recht der Finanzintermediation nicht unterstellt und wird auch in Zukunft nicht erfasst werden.
Gemäss dem bisherigen Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG (neu Art. 2 Abs. 3 Bst. d und e VE GwG) sind der Handel mit Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen für eigene oder fremde Rechnung und der Handel mit Rohwaren und deren Derivaten auf fremde Rechnung als Finanzintermediation dem Geldwäschereigesetz unterstellt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine eigentliche Handelstätigkeit, sondern um Geschäfte der Finanzintermediation.
Reine Handelstätigkeiten fallen bis heute nicht in den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes. In verschiedenen Branchen mit erhöhtem Risiko der Geldwäscherei sollen nun Handelstätigkeiten neu einem speziellen Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG unterstellt werden. Klarzustellen ist vorweg, dass nicht die einzelnen Branchen generell diesem neuen Geldwäschereiregime unterstellt werden, sondern die Handelstätigkeit in diesen Bereichen. Konkret geht um den Kunsthandel (Handel mit bildender Kunst), den Handel mit Rohedelsteinen, den Handel mit verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen sowie um den Immobilienhandel.
Die Gleichschaltung von geldwäschereigefährdeten Tätikgeiten im Handelsbereich mit der eigentlichen Finanzintermediatien ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem wäre der damit verbundene administrative und finanzielle Mehraufwand für die betroffenen Branchen unverhältnismässig. Aus diesem Grund werden Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors, welche gemäss den GAFI-Empfehlungen einen geldwäschereigefährdeten Handelssektor betreffen und einem Geldwäschereiregime