Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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zu unterstellen sind, neu in der Schweiz in das Geldwäschereigesetz aufgenommen, aber gesondert geregelt. Die Einführung eines neuen Geldwäschereiregimes für Handelstätigkeiten ist GAFI-kompatibel: Neben der staatlichen Aufsicht und der Aufsicht durch Berufsverbände, in der Terminologie des GAFI „self regulatory organisations (SRO)“ genannt, aber mit den staatlich beaufsichtigten SRO nach GwG nicht vergleichbar, besteht auch die Möglichkeit, die Einhaltung der Sorgfalts-, Dokumentations- und meldepflichten anderweitig sicherzustellen, z.B. über gezielte Strafbestimmungen. Nach diesem Grundsatz ist das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit aufgebaut. Im übrigen werden die entsprechenden geldwäschereigefährdeten Branchen auch in der EU nicht einem umfassenden Aufsichtsregime unterstellt werden, wie sich aus dem Vorschlag der 3. EU-Geldwäschereirichtlinie ergibt.
2.5.1 Voraussetzungen für die Unterstellung unter das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG)
Vorliegend wird, neben dem bestehenden Geldwäschereiregime für die Unterstellung von Finanzintermediären, ein neues Regime für die Unterstellung von Tätigkeiten die nicht der Finanzintermediation zugerechnet werden können, sondern Handelstätigkeiten sind, geschaffen. Dieses ist durch folgende Eckpfeiler gekennzeichnet: Es handelt sich um
– eine Handelstätigkeit bei welcher keine Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ausgeübt wird, d.h. die sich nicht auf Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetalle, sowie über eine Börse gehandelte Rohwaren und deren Derivate bezieht und
– welche gewerbsmässig ausgeübt wird und
– bei welcher Bargeld in erheblichem Wert entgegengenommen wird.
In einzelnen Branchen, welche in Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG ausdrücklich erwähnt werden, besteht gemäss den GAFI-Empfehlungen eine erhöhte Gefahr der Geldwäscherei. Aus diesem Grund werden Handelstätigkeiten im Bereich des Handels mit Rohedelsteinen, des Handels mit verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen sowie im Immobilienhandel dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt. Die Unterstellung des Kunsthandels (Handel mit bildender Kunst) unter ein Geldwäschereiregime beruht auf der Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Der Kunsthandel wird ebenfalls dem Regime für Handelstätigkeiten unterstellt.
Zur Abgrenzung der unterstellten von der nicht unterstellten Handelstätigkeit wird im weiteren auf die Gewerbsmässigkeit abgestellt. Nur wer gewerbsmässig in diesen Branchen handelt, wird dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt. Die Kontrollstelle erhält für die Definition der Gewerbsmässigkeit die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung (vgl. dazu Kapitel 2.7.8).