Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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In dieser Form hat die Kontrollstelle bereits den Begriff der Berufsmässigkeit im Sinne von Aritkel 2 Absatz 3 GwG konkretisiert28.
Als drittes, kumulatives Kriterium muss die Entgegennahme von Bargeld in erheblichem Wert vorliegen. Die Festlegung des Begriffs des erheblichen Wertes erfolgt auf dem Verordnungsweg. Grundsätzlich ist auf die Empfehlungen des GAFI und auf die Bestrebungen in der EU abzustellen welche entsprechende Werte grundsätzlich bei rund CHF 25 000 festlegen.
In Bezug auf die Unterstellung der betroffenen Tätigkeiten ist hervorzuheben, dass das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten für den Eigenhandel sowie für den Handel für fremde Rechnung gilt. Der Händler tritt hier jeweils im eigenen Namen auf. Wird die betroffene Person hingegen nur als „Zahlungsabwickler“ tätig, d.h. übernimmt sie im Auftrag des Käufers in dessen Namen und auf dessen Rechnung nur die Weiterleitung des Kaufpreises, entsteht Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG (vgl. Kapitel 2.4.1). Handelt dieselbe Person im fremden Namen und auf fremde Rechnung in einer Inkassokonstellation, d.h. im Auftrag des Verkäufers, ist sie weder heute noch in Zukunft dem Gesetz unterstellt.
2.5.2 Anwendbare Pflichten (Art. 2a VE GwG)
Das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten sieht in Art. 2a GwG vor, dass darunter unterstellte Personen die wichtigsten Pflichten des Geldwäschereigesetzes gemäss Art. 3ff. GwG zu beachten haben, deren Verletzung sanktioniert wird (Art. 36a VE GwG).
Da die in Art. 3 ff. GwG statuierten Sorgfaltspflichten in erster Linie für dauernde Geschäftsbeziehungen konzipiert sind, im Rahmen von Handelstätigkeiten jedoch vorwiegend Kassageschäfte29abgewickelt werden, ist eine Anwendung dieser Bestimmungen auf dieses Geldwäschereiregime nur beschränkt möglich. So kann die in Art. 5 GwG aufgeführte Pflicht zur erneuten Identifizierung und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht auch beim Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit gelten, da diese Pflicht eine dauernde Geschäftsbeziehung voraussetzt.
Personen, welche dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstehen, haben demnach folgende Sorgfaltspflichten einzuhalten:
– Art. 3 Abs. 1 und 2 GwG (Identifikationspflicht): Eine Voraussetzung für die Unterstellung unter das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit ist die Entgegennahme von Bargeld in erheblichem Wert. Aufgrund der Tatsache, dass bei Kassageschäften ab einem erheblichen Wert eine Identifikation vorzunehmen ist, muss beim Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit in
28 Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor (VB-GwG; SR 955.20).
29 Gemäss Art. 2 Bst. a der Verordnung der Kontrollstelle vom 10. Oktober 2003 über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (GwV Kst; SR 955.16) sind Kassageschäfte „alle Bargeschäfte (insbesondere der Geldwechsel und der Verkauf von Reiseschecks), Barzeichnung von Inhaberpapieren, Geld- und Wertübertragungen sowie der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist“.