Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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jedem Fall eine Identifikation einer nicht bereits einmal überprüften Person vorgenommen werden. Dafür ist die Kopie eines Identifikationsdokumentes zu den Akten zu nehmen..

– Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b GwG (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person): Handelsgeschäfte werden durchwegs über Kassageschäfte abgewickelt. Folglich müsste dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c GwG in jedem Fall eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung eingeholt werden. Diese Pflicht wäre bei den Tätigkeiten, welche unter dieses Regime für Handelstätigkeit fallen, unverhältnismässig. Daher sollen die Unterstellten bezüglich der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten so vorgehen, wie es in Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b GwG für dauernde Geschäftsbeziehungen vorgesehen ist: Sie müssen nur dann eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung einholen, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, daran Zweifel bestehen oder die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist.

– Art. 7 GwG (Dokumentationspflicht)

– Art. 9 VE GwG (Meldepflicht)

2.5.3 Sanktion bei Verletzung der Sorgfaltspflichten (Art. 36bis VE GwG)

Personen und Gesellschaften, welche dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt sind, haben die in Art. 2a GwG aufgezählten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Nichteinhaltung oder Verletzung dieser Sorgfaltspflichten wird durch eine neue Verwaltungsstrafnorm in Art. 36bis VE GwG sanktioniert (vgl. Kapitel 2.7.21).

2.5.4 Unterstellte Handelstätigkeiten

2.5.4.1 Kunsthandel (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG)

Das GAFI hat den Kunsthandel nicht in die revidierten Empfehlungen vom Juni 2003 aufgenommen. Eine fundierte Analyse zu dieser Frage besteht nicht, obwohl im Rahmen der Revision der GAFI-Empfehlungen darüber beraten wurde. Der Kunsthandel figuriert dagegen in der zweiten Geldwäschereirichtlinie der Europäischen Union (EU) von 2001. Gemäss Art. 2a Ziff. 6 der Richtlinie gelten die Sorgfaltspflichten für „Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, und Versteigerern, sofern eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft.“ Auch in der vorgeschlagenen 3. EU-Geldwäschereirichtlinie ist vorgesehen, dass die Sorgfaltspflichten für diese Personen gelten.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates forderte das Eidgenössische Finanzdepartement im Rahmen ihrer Nachkontrolle im Herbst 2003 zu der 2001 abgeschlossenen Inspektion bei der Kontrollstelle auf, bei der nächsten Revision des GwG unter anderem die Unterstellung des Kunsthandels zu prüfen. Im Weiteren wurde im Rahmen der parlamentarischen Debatte im Zusammenhang mit dem