Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Kulturgütertransfergesetz (KGTG) eine Unterstellung des Kunsthandels unter das Geldwäschereigesetz grundsätzlich positiv bewertet.

Das Ausmass der Geldwäscherei im Kunsthandel lässt sich nicht exakt beziffern. Die Fachleute im Ausland und in der Schweiz stufen die Risiken der Geldwäscherei im Kunstmarkt jedoch als erheblich ein. Zudem ist hervorzuheben, dass die Schweiz hinter den Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritannien, Frankreich und Deutschland der fünftgrösste Kunsthandelsplatz darstellt. Grossbritannien, Frankreich und Deutschland haben die 2. EU-Geldwäschereirichtlinie innerstaatlich umgesetzt und den Handel mit Kunstwerken gewissen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei unterstellt. Die Schweiz kann es sich als eine der umsatzstärktsten Kunsthandelsnationen auch aus Reputationsgründen kaum leisten, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei im Kunsthandel abseits zu stehen.

Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG sind Personen dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt, die gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung Werke der bildenden Kunst kaufen oder verkaufen und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Der Terminus „Werke der bildenden Kunst“ ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 199230 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) auszulegen. Das Abstellen auf den vorerwähnten urheberrechtlichen Begriff ist aus zwei Gründen angezeigt: Erstens dürfte die Geldwäschereigefahr bei diesem Typ von Kunstobjekten (etwa im Gegensatz zu literarischen Werken) am Grössten sein. Zweitens hat der Begriff „Werke der bildenden Kunst“ in der Lehre und Praxis klare Konturen, was die Anwendung des Geldwäschereigesetzes erleichtert. In Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG ist präzisierend festzuhalten, dass es für die Unterstellung unter das Geldwäschereiregime unerheblich ist, ob die urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. b URG bereits abgelaufen ist oder nicht. Aus diesem Grund fällt auch der Handel mit sehr alten Werken der bildenden Kunst (archäologische und ethnologische Kunstobjekte) in den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG. Im Weiteren unterscheidet Art. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG nicht zwischen gewöhnlichen Kaufverträgen und den insbesondere von Auktionshäusern praktizierten Steigerungskäufen. Eine Versteigerung unterscheidet sich nämlich von einem gewöhnlichen Kaufvertrag nur in Bezug auf das Verfahren der Preisbildung, nicht aber in materiellrechtlicher Hinsicht.

Von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG nicht erfasst sind dagegen Künstler, die ihre eigenen Werke direkt verkaufen und im Einzelfall Bargeld entgegenehmen. Bei solchen Sachverhalten fehlt es bereits an einer Handelstätigkeit (Kauf zum Zwecke des Wiederverkaufs).

Mit der Unterstellung von im Bereich des Handels mit bildender Kunst tätigen Personen unter das Geldwäscheregime für Handelstätigkeiten wird auch das Postulat 01.3514 von NR Hans Widmer behandelt; dieses verlangt vom Bundesrat, "den eidgenössischen Räten über Möglichkeiten und Ausmass der Geldwäscherei unter Ausnützung des Kunsthandels und des Schmuckhandels Bericht zu erstatten und Massnahmen zu prüfen, wie der Geldwäscherei in diesem Bereich begegnet werden kann". Die Risiken der Geldwäscherei im Kunst- und Schmuckhandel wurden im Rahmen der Vorarbeiten zur Revision des GwG geprüft. Angesichts des erheblichen

30 SR 231.1.