Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Risikopotentials schlägt der Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage vor, den Kunst- und Schmuckhandel über Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten zu unterstellen. Das Postulat ist somit erfüllt und kann als erledigt abgeschrieben werden.

Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten nur der Handel mit Werken der bildenden Kunst unterstellt ist, sofern keine Finanzintermediation im Sinne von Art 2 Abs. 3 Bst. b GwG vorliegt: Wie oben in Kapitel 2.4.1 dargelegt wurde, ist die Erbringung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung im Bereich des Kunsthandels als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG zu qualifizieren. Dies gilt sowohl für Barzahlungen als auch für elektronische Überweisungen.

Von Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG nicht erfasst werden Fälle des Inkassos. Diese sind bis anhin dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellt und werden auch künftig nicht unterstellt werden. Handelt der Kunsthändler im fremden Namen und im Auftrag des Verkäufers, indem er beim Schuldner (Käufer) das Geld einzieht und an den Verkäufer weiterleitet, so betreibt er nach bisher geltender Praxis der Kontrollstelle, die in Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG überführt wird, keine Finanzintermediation. Diese Konstellation des Inkassos soll auch in Zukunft vom Geldwäschereigesetz nicht erfasst werden.

2.5.4.2 Handel mit Rohedelsteinen sowie verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG)

Das GAFI sieht im Edelmetall- und Edelsteinhandel, insbesondere aber auch im Detailhandel ein hohes Geldwäschereirisiko. Es bezieht sich dafür auf den GAFI-Bericht über die Typologien 2002–200331.

Der Edelsteinhandel nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG erfasst sowohl den Handel mit verarbeiteten Edelsteinen wie auch mit Rohedelsteinen. Rohedelsteine sind im Gegensatz zu den Bankedelmetallen in keiner Weise generell als Finanzinstrumente zu qualifizieren. Das für die Qualifikation eines Finanzproduktes erforderliche und bei Bankedelmetall und den börslich gehandelten Rohwaren zu bejahende Merkmal der Fungibilität ist bei Rohedelsteinen nicht gegeben. Fungibilität bedeutet „vollständig gleichmässige Beschaffenheit, so dass einzelne Stücke oder Mengen untereinander ausgetauscht werden können“ (Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 468). So ist bei Rohedelsteinen deren Qualität bezüglich Endgewicht und Schliff nicht im Voraus bestimmbar. Ein offizieller Kurs wie bei den Edelmetallen existiert für Rohedelsteine somit nicht. Auch für geschliffene Edelsteine gibt es keine offiziellen Kurse. Es existieren lediglich brancheninterne, von privaten Handelsfirmen herausgegebene Listen mit Richtpreisen für geschliffene Steine.

Als weiteres starkes Indiz, welches gegen eine generelle Qualifizierung der Rohedelsteine als Finanzinstrument spricht, ist die Tatsache, dass der

31 Report of Money Laundering Typologies 2002-2003 vom 14. Februar 2003, S. 19, Ziff. 45: http://www.fatf-gafi.org/pdf/TY2004_en.PDF