Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Rohedelsteinhandel auch auf internationaler Ebene nicht dem Finanzsektor zugerechnet wird. So wird diese Tätigkeit beispielsweise auf der von der WTO im Zusammenhang mit dem GATS erstellte „Service Sectoral Classification List (W120-Liste) nicht unter der Rubrik „Financial Services“ aufgeführt. Gemäss der „Central Product Classification“ (CPC) der UN Statistics Division werden „precious and semi-precious stones“ unter der Rubrik „Other minerals“ geführt. Der Handel mit „non-metallic minerals“ wird unter der Rubrik „Distributive trade service“ und nicht unter „Financial and related services“ erwähnt32. Aus diesen Gründen wird der Handel mit Rohedelsteinen nicht generell als Finanzintermediation in einer litera von Art. 2 Abs. 3 GwG aufgenommen.
Wie unter Kapitel 2.4.1 dargelegt, ist jedoch die Erbringung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen im Bereich des Rohedelsteinhandels als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG zu qualifizieren. Dies gilt sowohl für Barzahlungen als auch für elektronische Überweisungen. Daher erübrigt sich eine explizite Erwähnung dieser Tätigkeiten im Gesetz.
Rohedelsteine zeichnen sich allgemein durch eine hohe Wertbeständigkeit und eine damit verbundene einfache Übertragbarkeit aus. Es liegt eine hohe Liquidität der Materialien und Gegenstände vor. Beim Endverkauf in Spezialgeschäften können Bartransatkionen mit hohen Summen ein Problem darstellen. Geld aus kriminellen Machenschaften kann hier sehr schnell gegen einen gut transportierbaren Wertgegenstand eingetauscht werden. Aus diesem Grund werden die von Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG nicht erfassten Fälle des gewerbsmässigen Handels mit Rohedelsteinen dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt.
Sodann werden mit dem neuen Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG Personen unterstellt, die gewerbsmässig Handel mit verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen betreiben. Das führt zu einer Unterstellung von Personen im Detailhandel, insbesondere von Bijoutiers unter das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit. Mit diesen Bestimmungen wird den oben erwähnten Erkenntnissen bezüglich der Geldwäschereigefahr in diesen Branchen sowie dem damit verbundenen Anliegen des GAFI Rechnung getragen, wonach in diesem Bereich möglichst die gesamte „Kette“ den Sorgfaltspflichten unterstellt sein sollte.
Aufgrund der Tatsache, dass im Schmuckdetailhandel oft hohe Kaufpreise bar bezahlt werden und dass vor allem, wie erwähnt, solche Geschäfte besonders geldwäschereigefährdet sind, wird die Unterstellung des Detailhandels auf Bartransaktionen ab einem erheblichen Wert beschränkt, womit auch dem Wortlaut der GAFI-Empfehlung 12 c Genüge getan wird. Ein Lösungsansatz, bei dem die Unterstellung des Detailhandels vom Preis der angebotenen Schmuckstücke abhängig gemacht wird, erscheint nicht zweckmässig, da er Umgehungstatbestände wie den Massenkauf nicht erfassen würde.
32 Die Kontrollstelle verwendet auf internationaler Ebene erstellte Listen regelmässig als Auslegungshilfen bei der Festlegung des Begriffs des Finanzsektors (vgl. Internetpublikation der Kst „Tätigkeit auf dem Finanzsektor als Voraussetzung einer Unterstellung über die Generalklausel von Art. 2 Abs. 3 GwG“ vom 4. November 2003).