Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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2.5.4.3 Immobilienhandel (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG)

Der Wortlaut der GAFI-Empfehlung 12 b fordert die Unterstellung von allen Dienstleistungen im Bereich des Immobilienhandels, sofern Hilfeleistungen bei der Transaktionsauführung vorliegen. Das bedeutet, dass im Gegensatz zum heute geltenden Regime ein Immobilienmakler, der von einem potentiellen Hausverkäufer mit der Vermittlung eines Käufers beauftragt wird und anschliessend im Auftrag des Verkäufers beim Käufer den Kaufpreis oder einen Teil davon einkassiert, einem Geldwäschereiregime unterstellt werden sollte. Dasselbe gilt für einen Immobilienhänder, der in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung Immobilien kauft und verkauft (analog dem Einkauf- und Verkaufskommissär). Nach der bestehenden Auslegung der Kontrollstelle zu Art. 2 Abs. 3 GwG unterstehen diese beiden Fälle dem Geldwäschereigesetz heute nicht.

Die im neuen Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG überführte Praxis der Kontrollstelle erfasst die beiden Fälle ebenfalls nicht. Es handelt sich nicht um eine eigentliche Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b VE GwG. Handel im eigenen Namen im Immobilienbereich begründet eine Handelstätigkeit. Sie wird dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG unterstellt. Weiterhin nicht erfasst werden soll hingegen der Immobilienhändler, der im fremden Namen das Inkasso des Kaufpreises übernimmt.

Beim Erlass des Geldwäschereigesetzes wurde der Immobiliensektor vom Gesetz nicht erfasst, der Anwendungsbereich wurde bewusst auf den Finanzsektor beschränkt, da dieser besonders geldwäschereigefährdet ist. In der Botschaft zum Geldwäschereigesetz wird jedoch ausdrücklich erwähnt, dass im Falle von neuen Erkenntnissen bezüglich der Geldwäschereigefahr in anderen Sektoren (u.a. Liegenschaftshandel) eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Gesetzes denkbar sei33. Aufgrund konkreter Fälle besteht in der Schweiz die Gefahr, dass der Immobilienhandel für Geldwäschereizwecke missbraucht werden kann.

Dem Geldwäschereiregime für Handesltätigkeiten werden Personen, die Handel im eigenen Namen mit Immobilien betreiben, unterstellt, sofern sie gewerbsmässig tätig sind und Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Die GAFI-Empfehlungen erfassen den Immobilienhandel auf eigene Rechnung zwar nicht, doch wäre die Nichtunterstellung in diesem Bereich nicht konsequent. Würde man die Unterstellung auf Geschäfte beschränken, bei denen auf fremde Rechnung gehandelt wird, würde der klassische Immobilienspekulant nicht erfasst. Dies wäre aufgrund der erwähnten Geldwäschereigefahr in dieser Branche nicht gerechtfertigt.

Der Kauf, die Sanierung und der Weiterverkauf von Liegenschaften allgemein sollen nicht unter das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit fallen, solange der Eigenhandel nicht gewerbsmässig ist oder kein Bargeld entgegengenommen wird. Nicht unterstellt ist damit insbesondere der Handel mit einer Immobilie, welche jemand zum Eigengebrauch erwirbt, diese einige Zeit selber nutzt, allenfalls wertvermehrend um- oder ausbaut und sie schliesslich gewinnbringend weiterverkauft.

33 Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1101 (1115f.).