Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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nanzintermediär wäre unter Umständen verpflichtet, bei allen anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ein Aufnahmegesuch zu stellen oder der Kontrollstelle die Unzumutbarkeit eines Anschlusses nachzuweisen. Dass dies mit einem enormen zusätzlichen administrativen Aufwand verbunden wäre, liegt auf der Hand. Die dadurch entstehende zeitliche Verzögerung ist ebenfalls unzumutbar.
Die Doppelfunktion wird von der Kontrollstelle als Chance wahrgenommen. Als Verwaltungsbehörde kontrolliert sie die privatrechtlich organisierten Selbstregulierungsorganisationen. Dies beinhaltet auch deren Begleitung und Unterstützung im Zusammenhang mit Fragen und Problemen, die sich mit den Mitgliedern der Selbstregulierungsorganisationen stellen. Damit die Kontrollstelle diese Beratungsfunktion sachgerecht und realitätsbezogen wahrnehmen kann, ist sie auf eigene praktische Erfahrungen auf dem Finanzmarkt angewiesen. Durch die direkt unterstellten Finanzintermediäre ist der praxisorientierte Bezug gewährleistet, ohne dass die Kontrollstelle ihre notwendige Unabhängigkeit verliert. Dieser Realitätsbezug ermöglicht es der Kontrollstelle, die Anforderungen an die Selbstregulierungsorganisationen zu definieren. Durch die eigene Wahrnehmung der spezifischen Schwierigkeiten bei der Überwachung gerät die Kontrollstelle nicht in Gefahr, gegenüber den Selbstregulierungsorganisationen zu hohe Anforderungen an die Qualität der Aufsicht zu fordern.
Ungleichbehandlungen zwischen direkt unterstellten Finanzintermediären und denjenigen, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen jedoch möglichst vermieden werden. Bei den vorliegenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes wird deshalb in mehreren Punkten das Ziel verfolgt, die Gleichbehandlung von Finanzintermediären noch besser zu gewährleisten. So zum Beispiel im Bereich des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden und den Selbstregulierungsorganisationen: Dieser soll ausgebaut und vereinfacht werden. Dadurch wird eine engere Zusammenarbeit gefördert.
Allerdings können nicht alle Unterschiede in der Behandlung der Finanzintermediäre bereinigt werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Kontrollstelle als Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen gewisse Verfahren und Abläufe einzuhalten hat, während die Selbstregulierungsorganisationen ihre Verfahren selbst regeln können. Zudem ist hier zu erwähnen, dass auch unter den Selbstregulierungsorganisationen Unterschiede in der Behandlung ihrer Mitglieder bestehen. Da das Geldwäschereigesetz als Rahmengesetz geschaffen wurde, haben die Selbstregulierungsorganisationen einen verhältnismässig grossen Spielraum in der Ausgestaltung ihrer Statuten und Reglemente. Alle elf von der Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen nutzen diesen Spielraum auf andere Art und Weise und unterscheiden sich dadurch teilweise wesentlich. Die systembedingte ungleiche Behandlung von Finanzintermediären durch die Kontrollstelle und die Selbstregulierungsorganisationen ist nicht grösser als diejenige, die sich aufgrund der Divergenzen in den Reglementen zwischen den Selbstregulierungsorganisationen ergibt. Sie darf deshalb nicht überbewertet werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Doppelfunktion der Kontrollstelle nicht nur dem Willen des Gesetzgebers von 1997 entspricht, sondern für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und aus verfassungsrechtlicher Sicht sogar notwendig ist. Es soll deshalb weiterhin daran festgehalten werden.