Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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2.7 Weitere Anpassungen des GwG
2.7.1 Übersicht
In den ersten Jahren der Anwendung des GwG zeigte sich, dass bei diesem Gesetz in verschiedener Hinsicht Anpassungsbedarf besteht, obwohl es bereits heute weitgehend mit den neuen Anforderungen des GAFI im Einklang steht. Nachdem die wichtigsten Bedürfnisse abgeklärt worden sind, werden zu folgenden Punkten Anpassungen vorgenommen: Verbesserung des Informationsaustauschs, Anpassung gewisser Artikel an veränderte Verhältnisse (Formalismen), bessere Absicherung im Datenschutzbereich sowie weitere Änderungen in verschiedenen Bestimmungen. Es handelt sich um gezielte Vorschläge zur Verbesserung des Funktionierens des Regelwerks und nicht um grundlegende Änderungen des bisherigen Systems. Mit den vorliegenden Änderungsvorschlägen soll, wo nötig, auch die Konformität mit den revidierten GAFI-Empfehlungen erreicht werden.
2.7.2 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 VE GwG)
In Art. 4 Abs. 1 VE GwG wird neu der in der Schweiz seit langem bekannte und in der Praxis auch angewandte Grundsatz der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Gesetz verankert. Dieser Grundsatz gilt für Banken bereits aufgrund der VSB (Art. 3). Auch für den Parabankensektor hat er bereits heute seine Gültigkeit. Es handelt sich daher nicht um eine Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern um eine gesetzliche Klarstellung. Bis anhin waren im bestehenden Geldwäschereigesetz nur die Spezialfälle verankert, in welchen der Finanzintermediär eine schriftliche Erklärung einholen muss. Durch Auslegung galt der Grundsatz aber bereits nach geltendem Recht.
Mit der Aufnahme des Grundsatzes der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten wird die GAFI-Empfehlung 5 b formell auf Gesetzesstufe umgesetzt. Die Empfehlung enthält den Grundsatz, dass die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden muss. Als Grundregel muss die wirtschaftlich berechtigte Person immer bekannt sein (Abs. 1 der Empfehlung). Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes können in genau umschriebenen Fällen Erleichterungen gewährt werden (Abs. 3 der Empfehlung). Die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehungen und die Transaktionen nach ihrem jeweiligen Risiko zu kategorisieren, entspricht einer organisatorischen Massnahme und kann auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Die bestehende Regelung zur Einholung einer schriftlichen Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten wird von Art. 4 Abs. 1 GwG unverändert zu Art. 4 Abs. 2 VE GwG.
Neu werden in Art. 4 Abs. 3 VE GwG in den Buchstaben a – c die Ausnahmen der Einholung einer schriftlichen Erklärung festgehalten. Ausnahmen der Einholung einer schriftlichen Erklärung können gewährt werden, wenn die Abklärung der wirtschaftlich berechtigten Person keinen Sinn macht wie bei spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären (vgl. Buchstabe a), bei einem ausländischen Finanzintermediär, welcher einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht (vgl. Buchstabe b) und bei steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge